Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

454 V. Schulordnung. 
Schulversäumnisse darauf schließen, daß in der Anstalt die Ziele der Volksschule 
nicht erreicht werden, insbesondere auch wegen ungenügender Handhabung der Schul- 
zucht, so könnte hierin für die Oberschulbehörde eine Veraulassung liegen, die 
Schließung der Anstalt bei dem Ministerium in Antrag zu bringen (E.U. G. § 114, 
Ziffer 2, verbunden mit § 110, Ziffer 3). O. Sch.N., 8. Februar 1886 Nr. 955. 
85. 
Diejenigen Korporations- und Privatschulen, welche in Folge eines 
Ubereinkommens mit einer Gemeinde an die Stelle der Volksschule oder 
eines Teils derselben treten, unterliegen sämtlichen Bestimmungen der Schul- 
ordnung und des Lehrplanes für die Volksschulen. 
  
Vgl. Zusatz 6 zu § 116 des E.U.G. (S. 283 ff.). 
86. 
Der Oberschulrat kann die unmittelbare Beaufsichtigung einer Kor— 
porations- oder Privatlehr- und Erziehungsanstalt, sofern er die Anordnung 
einer örtlichen Aufsicht überhaupt für geeignet hält, einen am Sitze der 
Anstalt bestehenden Ortsschulrat oder einem für die Anstalt zu bildenden 
besonderen Aufsichtsrat oder einem einzelnen geeigneten Manne übertragen. 
Die über die Zeit der Hauptprüfung zu erstattende Anzeige (8 105 
Abs. 2 des Gesetzes) ist an die mit der örtlichen Aufsicht beauftragte Be- 
hörde oder Person, in Ermangelung einer solchen an den Kreisschulrat 
zu richten. 
  
1. Die Bestimmungen im ersten Absatz des § 6 der Verordnung vom 9. Oktober 
1869 hatten das Bestehen mehrerer, nach dem Bekenntnis gesonderter, Orts- 
schulbehörden als das regelmäßige Verhältnis zur Voraussetzung. Nachdem diese 
infolge des Gesetzes vom 18. September 1876 überall weggefallen, wird die Uber- 
tragung der unmittelbaren Beaufsichtigung einer Korporations-oder Privatlehranstalt 
an die am Sitze der Anstalt bestehende Ortsschul behörde (Gemeinderat, Schul- 
kommission) die Regel bilden. Die Bestellung eines besonderen Aufsichtsrates oder 
eines Inspektors wird nur etwa noch bei Anstalten, welche nicht für (einfachen oder er- 
weiterten) Elementarunterricht, sondern für höheren Unterricht eingerichtet sind, als 
zweckmäßiger erscheinen. 
2. [Beaufsichtigung der Katholischen Weiblichen Lehr= und Er- 
ziehungsinstitute.] Das unter dem 16. September 1811 erlassene Regulativ für die 
Katholischen Weiblichen Lehr= und Erziehungsinstitute setzte voraus, daß für jede 
der betreffenden Anstalten ein ständiger Landesherrlicher Kommissär be- 
stellt werde, ohne jedoch die Bestellung eines solchen ausdrücklich anzuordnen. Daher 
kommt es, daß das. Regulativ auch keine allgemeine Vorschriften gibt, über die dem
	        
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