Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten 457 
sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind“. Be— 
sondere Lehranstalten für den Elementarunterricht schulpflichtiger Kinder, die selbst in 
einer Fabrik beschäftigt sind, können daher jetzt nicht mehr vorkommen, und von be- 
sonderen Fabrikschulen kann nur etwa in dem Sinne noch die Rede sein, daß unter 
Fabrikschule eine Lehranstalt verstanden wird, welche der Unternehmer eines Fabrik- 
anwesens für den Unterricht der Kinder der in seiner Fabrikbeschäftigten 
Arbeiter — z. B. wegen größerer Entfernung der nächstgelegenen Volksschule — 
unterhält. 
Karlsruhe, den 9. Oktober 1869. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Jolly. 
Veat. Blattner. 
7. 
Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. 
(Schulv.-Bl. 1900, Nr. VI, S. 73.) 
Nachstehend bringen wir die auf die Beförderung von Schülern bezüg- 
lichen Bestimmungen des mit dem 1. Januar l. J. in Wirksamkeit ge- 
tretenen Deutschen Eisenbahn -Personen= und Gepäcktarifs, sowie des vom 
1. Juni 1900 au giltigen Tarifs „für die Beförderung von Personen und 
Reisegepäck, sowie von Leichen auf den Badischen Staatseisenbahnen und 
den unter Staatsverwaltung stehenden Badischen Privatbahnen“ mit dem 
Anfügen zur Kenntnis der Schulbehörden und Lehrer, daß die unter Lit. A 
sowie unter Lit. B Ziffer 6, 7 und 8 und unter Lit. C II angeführten 
Bestimmungen ausschließlich für die badischen, die übrigen Bestimmungen 
aber für sämtliche deutsche Bahnen gelten. 
Karlsruhe, den 23. Juni 1900. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Dr. L. Arnsperger. 
Pahl. 
A. Schülerkarten. 
1. Schülerkarten werden ausgegeben an diejenigen, welche sich der 
Eisenbahn bedienen, um zu ihrer Ausbildung in Schulfächern oder Gegen- 
stünden der allgemeinen und gelehrten Bildung eine öffentliche Lehr- 
anstalt, wozu auch die Universitäten und die technische Hochschule zu 
zühlen sind, oder eine Privatlehranstalt zu besuchen oder zu dem ge- 
dachten Zwecke Privatunterricht zu nehmen. Das Gleiche gilt für Per- 
sonen, welche zum Zwecke der Erlernung von häuslichen oder Hand- 
fertigkeitsarbeiten die Eisenbahn benutzen. An Personen, die bereits 
einen Beruf ergriffen haben oder die sich sonst in selbstündiger Lebens- 
stellung befinden, werden Schülerkarten nicht verabfolgt. In allen Fällen, 
wo nach Vorstehendem eine Schülerkarte ausgefertigt werden kann, ist
	        
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