Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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V. Schulordnung. 
es Erfordernis, dass der Besuch der Lehranstalt oder des Privatunterrichts 
den Hauptzweck der Eisenbahnfart bildet. Auch muss der Schüler in 
allen Fällen über den Zweck der Eisenbahnfart einen Ausweis von dem 
Vorstcher der Anstalt beziehungsweise von dem den Prirvatunterricht 
erteilenden Lehrer beibringen. Der Inhalt oder die Unterschrift dieses 
Ausweises muss, wenn es sich nicht um eine öffentliche Schule handelt, 
von der Gemeindebehörde beglaubigt sein. 
2. Schülerkarten werden nur für die Dauer eines Monats oder 
von 15 Tagen abgegeben; im ersteren Falle beträgt der Preis die Hälfte, 
im letzteren Falle ein Viertel der Taxe einer allgemeinen Zeitkarte für 
einen Monat. 
Erhebungsbeträüge werden auf zehntel Mark aufgerundet. 
3. Mit besonderer Genchmigung der Generaldirektion können auch. 
Schülerkarten für eine täglich ein fache Fahrt nach einer bestimmten 
Station ausgestellt werden. Der Preis betrüägt zwei Drittel der Taxe 
ciner gewöhnlichen Schülerkarte unter Aufrundung auf 5 Pfg. 
B. Für Schulfahrten un d Ferienkolonien. 
1. Schüler öffentlicher Schulen oder staatlich konzessionierter und 
beaufsichtigter Privatschulen werden zu gemeinschaflichen, unter Aufsicht 
der Lehrer unternommenen Ausflügen bei einer Teilnehmerzahl von 
mindestens 10 Personen (einschliesslich der begleitenden Lehrer, Lehre- 
rinnen oder des Schulinspektors) oder bei Lösung von mindestens 
10 Fahrkarten in der III. Wagenklasse zum Militürfahrpreis (Urlaub) 
ohne Freigepäck befördert. 
2. Den Schulen im Sinne der Ziffer 1 sind gleichzustellen: die 
Fortbildungsschulen;= Seminarien und Präparandenanstalten, Unter- 
richtsanstalten für Blinde und Taubstumme sowie alle für die weitere 
berufliche Ausbildung jugendlicher Personen bestimten Fachschulen, 
Soweit solche nicht unter die akademischen Anstalten fallen. 
3. Für die Benutzung von Schnellzügen sowie an Sonn- und Fest- 
tagen wird die Vergünstigung in der Regel nicht gewährt. 
4. Zwei Schüler denjenigen Klassen, welche im allgemeinen von 
Kindern besucht werden, die das zehnte Lebensjahr noch nicht über- 
schritten haben, werden für eine Person gerechnet. Als solche Klassen 
sind in der Regel anzuschen: 
die Vorschulklassen und die unterste ordentliche Klasse der Gym- 
nasien, Realschulen, Lateinschulen und höheren Bürger- und 
Mädchenschulen sowie die untere Hälfte der Klassen einer Volks- 
schule. Bei ungerader Klassenzahl wird der unteren Hüälfte die 
grössere Zahl zugerechnet. 
5. Die Beförderung erfolgt aufgrund eines Beföürderungs- 
s cheins, welcher von der Fahrkarten - Ausgabestelle auf 
Antrag des betreffenden Schul vorstan dos ausgestellt und 
vor Beendigung der Fahrt beziehungsweise der Rückfahrt von dem 
Schaffner abgenommen wird. 
Der Antrag ist von dem Schulvorstand schriftlich, unter An- 
Gabe des Reisezwecks, des Tages der Reise, des Reiseziels, der zu be- 
nutzenden Züge sowie die Znhl der Teilnehmer an die Abgangsstation zu
	        
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