Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. 459 
richten. Die Anmeldung braucht nicht früher als am Tage vor dem 
Ausfluge zu erfolgen, wird aber auch bis zum Beginne der letzten 
Stunde vor Abgang des zu benutzenden Zuges noch berücksichtigt, wenn 
nicht etwa die Zahl der Teilnehmer die Anforderung besonderer Wagen 
oder verstürkter Zugkraft und somit eine frühzeitigere Anzeige erheischt. 
6. Die Ermässigung wird auch den die Schüler etwa begleitenden 
Ortsschulräten eingerüumt. 
7. Den Zöglingen der Seminarien und Prüparandenanstalten wird 
bei den gemeinschaftlichen Reisen in die Ferien und zurück die Be- 
gleitung durch einen Lehrer erlassen, wenn die Leitung einem älteren, 
zuverlässigen Zögling übertragen wurde, welcher in dem erforderlichen 
schriftlichen Antrag der Anstaltsdirekton namhaft gemacht sein muss. 
8. Zur Fahrt mit Schnellzügen, sowie an Sonn- und Festtagen ist 
die besondere Genehmigung der Generaldirektion erforderlich. 
9. Dieselben Vergünstigungen werden auch den von Vereinen und 
Behörden in Ferienkolonien entsendeten Kindern und den zur Aufsicht 
beigegebenen Begleitern ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer so- 
wohl für die Reise nach der Ferienkolonie und zurück als für Ausflüge 
während des Aufenthalts daselbst gewährt. 
C. Für mittellose Kranke, Blinde, Taubstumme 
un d Waisen. 
I. 1. Die Fahrt in III. Klasse aller Züge zum Militärfahrpreis (Ur— 
laub) wird gestattet: 
a. mittellosen Personen zum Zwecke der Aufnahme in öffentliche 
Kliniken und öffentliche Krankenhäuser, sowie zum Zwecke des 
Besuchs von Kurorten, an denen ihnen der Gebrauch der Bäder 
oder der sonstigen Kureinrichtungen unentgeltlich oder zu er- 
mässigten Preisen gestattet ist; 
b. kranken Kindern unbemittelter Personen zum Zwecke der Auf- 
nahme in die für solche Kinder eingerichteten besonderen Heil- 
stätten: 
c. unbemittelten Zöglingen der öffentlichen Blinden- und Taub- 
stummenanstalten sowie unbemittelten Pfleglingen der öffentlichen 
Heil- und Pflegeanstalten für epileptische Kranke und für blöde 
Kinder zum Zwecke ihrer Verbringung in eine der genannten 
Anstalten sowohl als bei der Entlassung aus der Anstalt und für 
Urlaubsreisen zum Besuch ihrer Angehörigen; 
d. unbemittelten Taubstummen für den Besuch kleinerer Zusammen- 
künfte an den Taubstummenanstalten, sowie Taubstummen, welche 
zum Zwecke ihrer kirchlichen Versorgung die Anstalten zu be- 
suchen wünschen; 
e. unbemittelten Zöglingen der unter Aufsicht des Staates stehenden 
Waisenanstalten für Urlaubsreisen zum Besuch ihrer Angehörigen. 
Zwei Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre finden 
hierbei Beföürderung auf eine Fahrkarte, wüäührend ein einzelnes Kind 
untor 10 Jahren den vollen Militärfahrpreis (Urlaub) zu zahlen hat. 
3. Die Ermüässigung wird sowohl für die Hin- als für die Rückfahrt 
gewährt. 
2.
	        
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