Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

462 VI. Lehrplan für die Volksschnlen. 
Die Klassen werden von unten herauf gezählt, so daß die unterste 
Klasse die erste genannt wird und die Kinder von dieser in die zweite, dritte 
u. s. w. Klasse aufsteigen. 
Jede Klasse wird getrennt von den andern unterrichtet. 
1. Aus § 14 Absatz 2 des E.U.G., wonach einem Lehrer „nie eine 130 über- 
steigende Zahl von Schulkindern überlassen werden darf, verbunden mit § 1 Absatz 1 
und § 3 der Lehrplanverordnung, wonach bei Schulen mit nur einem Lehrer die 
Schüler in zwei Klassen zu teilen sind, ergiebt sich, daß keine Volksschul- 
Klasse mehr als 65 Schüler zählen darf. O.Sch.N., 2. Juni 1896. 
2. Der ursprüngliche Entwurf der Lehrplaun-Verordnung enthielt hinter § 1 
als 8 2 die Bestimmung: „An denjenigen Schulen, deren Gesamtkinderzahl nicht 
„Über 50 beträgt, ist entweder während des ganzen Jahres oder auch nur während 
„des Winterhalbjahres eine Kombination der vorgeschriebenen Klassen in der Form 
„einer Gesamtschule mit erweiterter Unterrichtszeit zulässig.“ Diese Bestimmung 
hatte lediglich einige kleine Schulen auf dem Schwarzwald im Auge, wo wegen großer 
Entfernung der Höfe vom Schulhaus und wegen schlechter Wege von manchen Ge- 
meinden eine Einrichtung verlangt wird, die es möglich macht, daß die jüngeren 
Kinder in Begleitung der älteren nach und von der Schule gehen. Um dem — bei 
der Beratung des Entwurfs zum Ausdruck gelangten — Mißtverständis auszuweichen, 
als sei beabsichtigt, mit jener Bestimmung die einklassige Schule überhaupt ein- 
zuführen, wurde dieselbe gestrichen. Es ist nun der Oberschulbehörde vorbehalten, 
da, wo die erwähnten Verhältnisse bestehen, die Vereinigung der ganzen Schule in 
eine Klasse von Fall zu Fall zu genehmigen (§ 65 Abs. 2 der Lehrplan-Ver- 
ordnung). 
8 2. 
Jede Klasse, welche Kinder verschiedener Jahreskurse umfaßt, zerfällt 
wieder in Abteilungen, deren Zahl in der Regel der Zahl der in der Klasse 
vereinigten Jahrgänge entspricht, jedoch nicht mehr als höchstens drei be- 
tragen soll. 
Die einzelnen Abteilungen erhalten teils gemeinschaftlichen unmittelbaren 
Unterricht, teils wird, während die eine Abteilung vom Lehrer mündlichen 
Unterricht erhält, die andere nach ihrer Entwicklungsstufe über den nämlichen 
oder einen andern Gegenstand schriftlich beschäftigt. 
§ 3. 
Da, wo nur ein Lehrer angestellt ist, teilen sich die Schüler in zwei 
Klassen. Die untere enthält in der Regel das erste, zweite und dritte Schul- 
jahr, die obere das vierte, fünfte, sechste, siebente und achte Schuljahr.
	        
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