1. Verordnung vom 24. April 1869. 463
84.
Sollte bei erheblicher Schülerzahl diese Klasseneinteilung mit Rücksicht
auf die vorhandene Lehrkraft und auf den verfügbaren Schulraum unthunlich
erscheinen, so kann auf begründeten Antrag des Ortsschulrats eine Ein—
teilung der Schüler in der Art genehmigt werden, daß die obere Klasse nur
die vier letzten Schuljahre umfaßt und die untere Klasse sich in zwei Haupt—
abteilungen scheidet, von denen in der Regel die erste lediglich aus dem 1.
und die zweite aus dem 2., 3. und 4. Schuljahre zusammengesetzt ist.
In diesem Falle wird die Unterrichtszeit (§ 9) und die Verteilung
derselben auf die einzelnen Lehrgegenstände (§ 16) für jede Klasse mit Be-
rücksichtigung der einschlägigen örtlichen Verhältnisse jeweils besonders geregelt.
l 5.
Wo zwei oder mehr Lehrer an einer Schule angestellt sind, werden in
der Regel doppelt so viele Klassen gebildet, als Lehrer vorhanden sind.
Bei der Verteilung der Jahreskurse unter die Klassen ist darauf zu
achten, daß, wenn immer thunlich, in den oberen Klassen mehrere Schul-
jahre vereinigt werden, daß aber, wo die Schülerzahl es gestattet, diese
Vereinigung stets zu dem Zweck vorgenommen wird, um für die betreffende
Klasse erweiterte Unterrichtszeit (§ 10) zu ermöglichen.
86.
Eine Trennung der Schulkinder nach Geschlechtern soll in der Regel
nur bei solchen Schulen vorgenommen werden, an welchen vier oder mehr
Lehrer angestellt sind.
87.
Im übrigen findet die Festsetzung der Schülereinteilung in Klassen und
Abteilungen, sowie die Überweisung der Klassen an die bei der Schule an—
gestellten Lehrer auf Antrag des Ortsschulrats durch den Kreisschulrat statt.
II. Die Unterrichtszeit und ihre Verteilung auf die ein-
zelnen Lehrgegenstände.
l8.
Die Unterrichtszeit ist entweder ein fach oder erweitert.
§ 9.
Die einfache Unterrichtszeit umfaßt für jede Klasse 16 wöchentliche
Unterrichtsstunden. Bei Schulen mit cinem Lehrer kann der Kreisschulrat