Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. April 1869. 469 
möglichst zu begünstigen, und es soll auf gefällige Schrift und Sauberkeit 
sämtlicher Schülerhefte die eingehendste Aufmerksamkeit verwendet werden. 
  
LSchreibvorlagen.] Verordnung des Oberschulrats vom 8. Juni 1875, 
erlassen mit Ermächtigung des M. d. J. vom 28. Mai 1875 (Schulverord. Bl. 1875, 
Nr. XI, S. 111): 
„§ 1. Der Gebrauch der im Verlage von J. Lang in Tauberbischofsheim 
unter dem Titel: „Systematischer Schreibunterricht“ von W. Reinhard in VII Heften 
erschienenen, von Seminarlehrer Keller in Ettlingen verbesserten Schreibvorlagen, 
sowie der von dem genannten Lehrer verfaßten „Anleitung zur methodischen Er- 
teilung des Schreibunterrichts“ wird für die — — Volksschulen als verbindlich 
erklärt. 
§ 2. Von dem fraglichen obligatorischen Lehrmittel ist für jeden Lehrer 
an den Volksschulen ein Exemplar nebst der oben bezeichneten Anleitung an- 
zuschaffen. — — 
§ 3. Der Preis für die Schreibvorlagen beträgt nach Vereinbarung mit dem 
Verleger 4 Mark für das Exemplar und für die Anleitung 1 Mark. 
Die Kosten für die Anschaffungen an den Volksschulen sind gemäß § 84 des 
Gesetzes vom 8. März 1868, den Elementarnnterricht betreffend, soweit nicht dazu 
verfügbare Fonds oder sonst Verpflichtete vorhanden sind, von den Gemeinden zu 
bestreiten.“ 
Wegen allmähliger Abnützung der in den Schulen befindlichen Exemplare der 
ersten Auflage der „Schreibvorlagen", sodann wegen der mit Rücksicht auf Körper- 
haltung und Gesichtsschonung beim Schreiben als nötig bezw. wünschenswert erkannten 
Veränderung in der Stellung der Buchstaben — Annäherung an die sogenannte 
Steilschrift — wurde im Jahre 1892 eine neue (in dem gleichen Verlag er- 
schienene) Auflage veranstaltet. Bezüglich des Gebrauches der neuen Auflage wurde 
mit Genehmigung des Unterrichtsministeriums durch Verfügung des Oberschulrats 
vom 4. August 1892 Nr. 16 556 (Schulv. Bl., 1892, S. 169) bestimmt: 
. Der Schreibunterricht ist derart einzurichten, dass diese (d. i. die 
neuen) Vorlagen zunächst auf der untersten Stufe in Anwendung kom- 
men, um sodann mit dem Vorrücken der Schüler in allen Klassen ge- 
braucht zu werden. 
2. Der Unterricht beginnt mit der zweiten Hälfte des laufenden 
Schuljahres. 
3. Die betreffenden Lehrer werden autgefordert, sich bis dahin mit 
der von Kreisschulrat Keller verfassten Anleitung wie mit den Schreib- 
vorlagen selbst auf das genaueste bekannt zu machen. 
4. Die Anschaffung der erforderlichen Exemplare der Schreibror- 
vorlagen nebst Anleitung, welche den Gemeinden obliegt, ist thunlichst 
zu beschleunigen. Preis der Anleitung 1 Mk. 50 Pfg.; Preis der Vor- 
lagen 6 Mkc. 
31. 
Der Unterricht im Schönschreiben nimmt spätestens im dritten Schul- 
jahr seinen Anfang, nachdem vorher die Kinder auf ihren Schiefertafeln die
	        
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