Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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IV. Jede Hebestelle hat dem vorgesetzten Hauptamt: 
aà) bei der ersten Anlegung eine vollständige Abschrift ihres Brauereiinventariums, 
jedoch ohne Beläge und ohne Angabe der Belägenummern, 
b) vierteljährlich eine Nachweisung der stattgehabten Veränderungen dieses Inventars 
nach dem anliegenden Muster I## 
einzureichen, nachdem die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jedesmal zuvor vom 
Bezirks-Oberkontroleur geprüft und auf den Schriftstücken selbst bescheinigt worden. 
Das Hauptamt berichtigt die bei ihm beruhenden Inventarien nach Maßgabe der 
angezeigten Veränderungen und bewahrt die Nachweisungen für jeden Hebebezirk in be- 
sonderen Heften nach der Zeitfolge geordnet auf. 
8. Zu § 11. 
Vermessung, SGezeichnung und Verschluß der Gefäße. 
I. Die amtliche Bezeichnung der angemeldeten Gefäße, ingleichen die Bezeichnung 
des Rauminhalts und der Nummer derselben erfolgt nach näherer Bestimmung des 
Oberkontroleurs. 
II. Die Vermessung der Gefäße der Brauerei (§11 des Gesetzes) geschieht der Regel 
nach auf trockenem Wege mittelst des Metermaaßes, wobei die von dem Rechnungsrath 
Conradi zu Berlin herausgegebenen und mit einer Vermessungsanleitung versehenen 
Tabellen zur Bestimmung des Literinhalts eylindrischer Räume anzuwenden sind. Doch 
kann das Hauptamt nach Ermessen für diejenigen Gefäße, in welchen nach der Bestimm- 
ung des Oberkontroleurs demnächst das gezogene Bier vermessen werden soll, die Ver- 
messung auf nassem Wege (mit Wasser unter Anwendung des Litermaaßes) anordnen. 
Die Vermessung der Gefäße, welche zur Kontrole des Bierzuges dienen, muß stets durch 
den Oberkontroleur unter Zuziehung eines zweiten Beamten, sowie des Brauereiinhabers 
oder eines von diesem zu bezeichnenden Stellvertreters erfolgen. 
Der Rauminhalt des zur Vermessung des Bierzuges dienenden Gefäßes muß alle- 
mal unter Feststellung einer bestimmten Skala ermittelt und letztere entweder auf einem 
besonders zu fertigenden und in der Brauerei aufzubewahrenden Maaßstocke oder in ge- 
eigneter Weise an der inneren Wand des Gefäßes selbst, dergestalt kenntlich gemacht 
werden, daß später der kontrolirende Beamte aus dem Höhenstande des Bieres im Ge- 
fäße an der Skala ohne Weiteres übersehen kann, welche Menge sich im Gefäße befindet. 
Von einer amtlichen Nachmessung der für den Zweck der Steuerkontrole minder 
wichtigen Maisch-, Koch= und Kühlgefäße einer Brauerei kann nach näherer Bestimmung 
  
*) ist hinter Muster 6 auf Seite 462 und 463 abgedruckt. 
H.
	        
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