Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

470 VI. Lehrplan für die Volksschulen. 
deutschen Buchstaben und die arabischen Ziffern eingeübt haben. Im vierten 
oder nach Umständen im fünften Jahreskurs wird daueben die E’nübung 
der lateinischen Schrift begonnen. 
  
An den Volksschulen derjenigen Orte, an welchen sich Mittelschulen 
befinden, ist die Einübung des Schreibens in lateinischer Schrift schon im 
dritten Schuljahre zu beginnen (Bekanntmachung des Oberschulrats vom 8. No- 
vember 1878, Schulv. Bl. Nr. XVI, S. 110). 
832. 
Die Rechtschreibung ist teils bei Behandlung des Leseunterrichts, 
der Sprachlehre und des Aufsatzes, teils durch besondere Schreibübungen 
sorgfältig zu pflegen, so daß die Jugend beim Austritt aus der Volksschule 
einfache Schriftsätze mit Einschluß der Interpunktion im allgemeinen richtig 
niederzuschreiben imstande ist. Zur Unterstützung der Rechtschreibung muß 
das Buchstabieren bis zur Geläufigkeit geübt werden. 
  
[Einheitliche Rechtschreibung.] Bekanntmachungen des Oberschulrats 
vom 9. Mai 1881 (Schulv. Bl., 1881, S. 49) und vom 16. Februar 1885 (Schulv.Bl. 
1885, S. 18): 
Um die deutsche Rechtschreibung in den badischen Schulen in 
Ubereinstimmung mit den für die bayerischen, preussischen und 
sächsischen Schulen getroffenen Anordnungen zu regeln, haben wir mit 
Ermüchtigung des Gr. Ministeriums des Innern die Schrift: 
Regelnund Wörterrerzeichnis für die deutsche 
Rechtschreibung zum Gebrauch in den badischen 
Schulen 
(Lahr, Druck und Verlag von J. H. Geiger; Preis 40 Pfg.) erscheinen 
lassen. 
Dies wird mit folgendem Anfügen zur öüfftentlichen Kenntnis ge- 
Dracht: 
1. Die gedachte Schrift hat von nun an in allen öfttentlichen 
Schulen des Grossherzogtums als Norm für den orthographischen 
Unterricht und für die in den schriftlichen Arbeiten der Schüler 
einzuhaltende Rechtschreibung zu dienen. 
2. (Jetzt gegenstandslos). 
3. — — Für jeden einzelnen Lehrer jeder öflentlichen Schule ist 
ein Exemplar der Schrift auf Kosten der Schulkasse anzuschaffen. 
Dagegen ist von einer Einführung derselben für die Hand der 
Schüler abzusehen. 
4. Es ist darauf zu sehen, dass von nun an — soweit möglich nur 
solche Lehr- und Lesehbücher neu eingef ührt werden, 
welche die neue Rechtschreibhung einhalten.
	        
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