Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

342 Erb- und Familienvertrag der Fürsten zu Schwarzburg vom 7. Sept. 1713. 24 
in Zukunft zu Lehn aufzutragen entschlossen, unzerrissen, und unzertrennet, 
samt und sonders, bey einander behalten, und davon nichts außerhalb diesem 
Hause veräußern, veralieniren, oder verpfänden, sondern Uns vielmehr augele- 
gen seyn lassen wollen, daß Wir Unsere Lande vermehren, und was denensel- 
ben zufällt, den Fürstl. Linien zum Besten darbey conserviren, und cerhalten 
mögen, also zwar, daß, wenn auch bey einer oder der andern Linie ur vermeid- 
liche Nothfälle in Kriegs- und andern schweren Zeiten sich ereignen sollen, um 
derentwillen man zu mehrerer Aufnahme einiger Kapitalien, und zu dererselben 
Versicherung, mit Pfandschaft von Land und Leuthen gezwungen seyn würde 
solches jedesmahl denen übrigen agnatis, ob Sie, oder einer dererselben Vor- 
schuß thun, und die Pfandschaft selbst an sich bringen könten, oder wolten, 
zuvor angebothen, und da Sie solches zu thun, nicht im Stande wären, denen, 
mit auswärtigen errichteten contractibus gleichwohl je und allezeit die ausdrück- 
liche clausul inseriret werden solle, daß jeden von denen Herrn Agnaten, so- 
thane Pfandschafft, mit Erlegung des Capitals, und Interesse, an sich zu lösen, 
vorbehalten worden; immassen denn, um alle alienationes, und dismembrirung 
Unsrer Fürstl. Lande desto mehr zu verhüten, von Uns allen freiwillig, und 
aus eigener Bewegniß beliebet worden, daß keine Linie der andern, in Zukunfft 
über dasjenige, worinn albereits würklich consens ertheilet seyn mag, auf mehr 
nicht, als auf zehntausendt Thaler zu consentiren schuldig seyn solle, es wäre 
denn, daß dicserhalb äußerst dringende Nothfälle vorhanden, worauf die Er- 
haltung der Fürstl. reputation, mithin des Hauses Wohlfahrt und Ehre beruhete, 
V. 
Und nachdem Wir in reiffe Ueberlegung gezogen, daß Unsere gesamten 
Fürstl. Lande dereinsten, wenn Wir nach Göttl. Willen versterben sollten, der- 
gestalt nicht beschaffen, und hinlängl. daß ein jedweder von Unsern Printzen, 
womit der Allerhöchste, welchen dafür ewig Lob und Dank gebühret, nach sei- 
nem heiligen Rath, Uns, Fürst Christian Wilhelm, und Uns, Fürst Lud- 
wig Friedrichen, geseegnet, eine eigene Regierung, oder auch nur einen 
Fürstl. Staat an Dienern und Beamten, und andern Nothwendigkeiten führen, 
weniger Unsers Fürstl. Hauses Dignität, respect. Hoheit und Splendeur, zumah- 
len da hinkünfttig, wie zu vermuthen, allerseits mehr Fürstl. Erben erzeugen 
würden, in ihrer integritaet verbleiben, oder es mit denenselben bey solcher 
vielfältiger Zerreiß- und Zergliederung Unserer Lande, und Vielheit derer in 
Land und ILeuthe succedirenden Herren, als wodurch nicht allein vornehme Fürst- 
liche Häuser an ihren Kräfften, und reputation augenscheinlich geschwächet und 
herunter kommen, sondern auch Land und Leuthe, sowohl zu solcher Fürst!. 
Häuser selbst, als auch zu Kayserl. Majestät des Reichs, und gemeinen Wesens 
Nachtheil zerrüttet, und zertrennet worden, in die Länge würde Bestand haben 
können, anderer unzehlbaren, und ermeßlichen Angelegenheiten, die solcher Zer- 
spaltung eines Hauses gemeiniglich zu folgen pflegen, zu geschweigen um wel- 
cher Willen nicht allein heut zu Tage, fast im gantzen Röm. Reiche, das Recht 
der Erstgeburth eingeführet, sondern auch selbiges in vorigen undenklichen Zei- 
ten von den ıneisten Uhralten Teutscheu ebensowohl beobachtet, und noch im-
	        
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