Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. April 1869. 477 
§ 53. 
Erstes Schuljahr. 
Benennung von Gegenständen aus der Umgebung des Kindes; im 
Anschluß daran: Bilden von rein einfachen Sätzen in sprachlicher Ordnung. 
Beschreibung und inhaltlich geordnete Besprechung von Gegenständen der 
Anschanung in rein einfachen und erweitert einfachen Sätzen. Entwicklung 
des Verhältuisses des Kindes zu den Eltern, den Hausangehörigen, der 
Schule und der Kirche. 
Zweites Schuljahr. 
Besprechung über Tiere, Pflanzen und Mineralien der Umgebung, 
über ihren Nutzen und Schaden; desgleichen über die Kunstgegenstände des. 
gewöhnlichen Gebrauchs und ihre Bereitung durch die verschiedenen Gewerbe. 
Belehrung über das Verhalten des Kindes gegen die Tier= und Pflanzen- 
welt, sowie gegen die Mitmenschen. 
Drittes Schuljahr. 
Jortsetzung der naturgeschichtlichen Besprechungen, Heimatkunde. 
B. Eigentlicher Realunterricht. 
a. Raumformenlehre und Zeichnen. 
l 54. 
Die Anfänge des geometrischen und Freihandzeichnens werden im. 
Anschluß an die Raumformenlehre vorgenommen. 
Dieser Unterricht beginnt mit dem sechsten Schuljahre. 
Bei den Mädchen ist die Naumformlehre auf die Kenntnis der ge- 
wöhnlichen geometrischen Figuren, des üblichen Maßsystems und des Messens 
von geraden Linien zu beschränken. Die Unterrichtszeit wird von denselben. 
vorzugsweise dem Zeichnen zugewendet. 
Ziele der einzelnen Schuljahre. 
l 55. 
Sechstes Schuljahr. 
Kenntnis der verschiedenen Linien, Winkel und der einfachsten Figuren. 
Messen der Linien und Winkel. Zeichnen von geometrischen Figuren nach 
dem Augenmaß und nach bestimmten Größenangaben. 
Freies Zeichnen geometrischer Figuren, des Kreises und von ver- 
schiedenen Bogenlinien.
	        
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