Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. April 1869. 479 
schlossen, teils die bezüglichen, im Lesebuch enthaltenen geographischen 
Charakterbilder durchgenommen werden. 
Ziele der einzelnen Schuljahre. 
§ 57. 
Viertes Schuljahr. 
Der Amtsbezirk. Das Allgemeine vom Großherzogtum Baden (Grenzen 
die Bewohner, die politische Einteilung). Die nördliche Hälfte des Landes 
(vom Main bis zur nördlichen Grenze des Schwarzwaldes). 
Fünftes Schuljahr. 
Das Großherzogtum Baden. 
Sechstes Schuljahr. 
Allgemeine Geographie: Die Gestalt der Erde. Drehung derselben 
um ihre Axe und Bewegung um die Sonne. Einteilung der Ocberfläche 
derselben durch Linien. Die Hauptmeere, die Erdteile. 
UÜbersichtliche Behandlung der deutschen Länder. 
Siebentes Schuljahr. 
Allgemeine Geographie (Ausdehnung des im sechsten Schuljahr be- 
handelten Stoffes: die Erde im Verhältnis zu den übrigen Sternen, Sonnen- 
und Mondfinsternisse, die Stellung der Erdaxe und ihre Wirkungen). 
Europa übersichtlich. 
Achtes Schuljahr. 
Ubersichtliche Behandlung der übrigen Erdteile. Wiederholungskurs. 
C. Geschichte. 
8 58. 
Der Geschichts unterricht ist mit dem geographischen Unterrichte zu verbinden 
und beschränkt sich auf die Mitteilung und Auffassung einzelner charakteristischer 
Geschichtsbilder (ansprechender, vorzugsweise biographisch behandelter Ge- 
schichten), welche schließlich chronologisch geordnet und der Art verbunden 
werden, daß sie eine einigermaßen zusammenhängende Darstellung des Ganges 
der Geschichte vermitteln. 
Das Verfahren hat darin zu bestehen, daß der Lehrer die Geschichten 
in einfacher Weise vorerzählt und von den Schülern möglichst selbständig 
nacherzählen läßt, wobei auch einzelne Jahreszahlen gemerkt werden.
	        
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