Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

480 VI. Lehrplan für die Volksschulen. 
Zur festeren Einprägung des Stoffes werden dann die betreffenden 
Geschichtsbilder im Lesebuch gelesen und erklärt. 
Ziele der einzelnen Schuljahre. 
§ 89. 
Sechstes Schuljahr. 
Bilder aus der badischen und deutschen Geschichte bis gegen 1500. 
Siebentes Schul jahr. 
Bilder aus der badischen und deutschen Geschichte bis zur Gegenwart. 
Achtes Schuljahr. 
Ausgewählte Bilder aus der alten Geschichte. Kulturhistorische Bilder 
aus der neuen Geschichte (die wichtigsten Erfindungen und Entdeckungen) 
und das Wichtigste über die Verfassung und politische Einrichtung des. 
Großherzogtums Baden. 
d. Naturgeschichte. 
8 90. 
Der naturgeschichtliche Unterricht, welcher durch den Anschauungs- 
unterricht verbreitet wird, beginnt in dem vierten Schuljahre. 
Aufgrund der vom Lehrer geleiteten Betrachtung von Naturkörpern 
soll die Beschreibung derselben möglichst selbständig vom Schüler geschehen, 
indem derselbe seine Beobachtungen in eigenen Worten ausspricht, welche 
vom Lehrer nötigenfalls sachlich und sprachlich berichtigt werden. Die 
übrige Belehrung soll vom Lehrer in freier Erzählung angeschlossen werden. 
Ueberdies sollen zur Belebung des Gegenstandes und zur gemütlichen 
Anregung der Jugend aus dem Lesebuch sachlich ansprechende und sprach- 
lich belehrende Beschreibungen und Schilderungen über das Leben und- 
Treiben einheimischer und fremder Tiere (die in Bildern vorgezeigt werden), 
über die Kultur und Verwendung einheimischer und fremder Pflanzen, 
über die Gewinnung und Verwendung von Mineralien 2c., angeschlossen 
werden. 
Bei der Auswahl der zu beschreibenden Naturkörper ist neben der 
Rücksicht auf die leichte Beschaffung und den repräsentativen Charakter- 
derselben vorzüglich auf solche Bedacht zu nehmen, welche für die Land- 
wirtschaft oder den Gewerbebetrieb wichtig sind. 
  
[Unterricht im Obstbau.] Bekanntmachung des Oberschulrats vom 25. 
April 1882 und Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 15. April 1882,
	        
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