Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. April 1869. 483. 
Sechstes bis achtes Schuljahr. 
Fortsetzung der Treffübungen. Erhöhung und Erniedrigung der Töne. 
Die leichteren Tonarten. Zwei= und dreistimmiger Gesang. Kirchengesang. 
1. Kirchengsang — (f. Abschnitt VII, 1. Nunderlaß des Oberschulrats 
vom 7. Dezember 1891, Nr. 24289, betreffend die Erteilung des Gesangunterrichts 
an den Volksschulen: 
Bei den im Monat November 1891 stattgehabten Beratungen der 
Oberschulbehörde mit den Kreisschulräten wurde seitens der hiezu er- 
schienenen Vertreter der kath. oberen Kirchenbehörde der Wunsch 
vorgetragen, es möge der mit Genchmigung der Oberschulbehörde ein- 
geführten Uhung, wonach jeweils die Iüälfte der für den Gesang an 
Volksschulen vorgeschenen Unterrichtszeit zur Einübung kirchlicher Ge- 
stinge verwendet werde, künftighin auch bei Aufstellung der Stunden- 
pläüne in der Weise Ausdruck verlichen werden, dass — vom vierten 
Schuljahre an — bei einfachen Volksschulen wöchentlich eine halbe 
Stunde, bei erweiterten Volksschulen aber eine volle Stunde für die Er- 
teilung des Unterrichts im Kirchengesang vorgeschen werde. 
Da der Durchführung einer solchen Masstegel keinerlei Bedenken — 
Neder in rechtlicher, noch auch, wie vonseiten der Herren Kreisschulräte 
anerkannt wurde, in thatsächlicher Beziehung — entgegenstehen, nehmen 
wir keinen Anstand, anzuordnen, dass die in s 63 des Lehrplans für die 
Volksschulen vorgeschene Teilung des Lehrstoffs künftighin bei Auf- 
stellung des Stundenplanes durch Aufnahme besonderer Zeitabschnitte 
für das weltliche und Lirchliche Lied in der angegebenen Weise zum 
Ausdruck gebracht werde. 
Diese Anordnung würe, soweit thunlich, auch an Schulen, welche 
Tvon Schülern verschiedener Eckenntnisse besucht werden, zur Darstellung 
zu bringen. " 
2. [Normalstimmgabeln.] Anstelle der früher gebräuchlichen Stimm- 
gabeln sind seitens der Pianofortefabrik von Schiedmayer in Stuttgart aufgrund 
der Beschlüsse der internationalen Konferenz zu Wien (1885) Stimmgabeln herge- 
stellt worden, welche als Normalstimmton dasjenige eingestrichene a angenommen 
haben, dessen Höhe durch 870 halbe oder einfache (435 ganze) Schwingungen in der 
Sekunde bestimmt ist (Pariser Kammerton). Diese Gabeln sind von der Physikalisch- 
Technischen Neichsanstalt zu Charlottenburg einzeln abgestimmt und ist die Be- 
glaubigung der Prüfung durch Blauanlassen und vorschriftsmäßige Stempelung 
erfolgt. 
Nachdem diese Stimmgabeln (ermäßigter Preis für Schulen 6 Mk. 50 Pfg.) 
für die musikalischen Ubungen an Gelehrtenschulen und Lehrerbildungsanstalten als 
maßgebend eingeführt worden, hat die Oberschulbehörde die Anschaffung derselben 
auch zum Gebrauch bei den Gesangsübungen an den Volksschulen empfohlen. 
O. Sch.N., 28. August 1891 Nr. 16 290; Schulv.Bl., 1891, S. 105. 
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