Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Vollzugs-Instruktion vom 7. Juni 1869. 485 
stalt ein besonderer Lehrplan aufzustellen und von dem Ocberschulrat zu 
genehmigen. 
Karlsruhe, den 24. April 1869. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Jolly. 
Vaodt. Fetzer. 
2. 
Vollzugs-Instruktionen, 
den Tehrplan für die Bolksschulen betreffend, 
vom 7. Juni 1869. 
(Schulverordnungsblatt 1869, Nr. VIII, S. 114). 
Zum Vollzug und zur Erläuterung der Verordnung Großherzogl. 
Ministeriums des Innern vom 24. April 1869, den Lehrplan für die 
Volksschulen betreffend, wird zur Nachachtung für Lehrer und Schulauf- 
sichtsbehörden Folgendes verfügt: 
I. Einteilung der Schüler in Klassen und Abteilungen. Verteilung 
der Unterrichtzzeit. 
§ 1. Wo mehrere Lehrer an einer Volksschule angestellt sind, 
richtet sich die Festsetzung der Klassen und die Verteilung der den einzelnen 
Schuljahren angehörigen Kinder in die Klassen und Abteilungen nach den 
örtlichen Verhältnissen. 
Bei zwei Lehrern werden in der Regel vier Klassen zu bilden sein, 
so daß die erste die im ersten Schuljahre befindlichen Kinder, die zweite 
die Schuljahre 2 und 3, die dritte die Schuljahre 4 und 5 und die vierte 
die Schuljahre 6, 7 und 8 umfaßt. 
Bei drei Lehrern wird sich die Bildung von sechs Klassen empfehlen, 
von denen die drei untersten je ein Schuljahr, die vierte die Schuljahre 4 
und 5, die fünfte das Schuljahr 6 und die sechste die Schuljahre 7 und 
8 umfassen. Gestattet die Schülerzahl eine Vereinigung des zweiten und 
dritten Schuljahrganges, so können auch blos 5 Klassen gebildet werden; 
die oberste erhält alsdann erweiterte Unterrichtszeit. 
Soll ausnahmsweise schon bei drei Lehrern eine teilweise Trennung 
der Schulkinder nach Geschlechtern eintreten, so würde die Schule, ähnlich 
wie bei zwei Lehrern, in vier Klassen zerfallen, wobei die dritte (Schul- 
jahr 4 und 5) und die vierte (Schuljahr 6 bis 8) Parallelklassen für 
Mädchen beziehungsweise für Kuaben erhalten.
	        
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