Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Vollzugs-Instruktionen vom 7. Juni 1869. 487 
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die Modifikationen des Normal-Lehrplaus für Schulen mit einem 
Lehrer und einer nach § 3 der Verordunung eingerichteten Klassenein- 
teilung (Beilage II.); 
3. ebenso für Schulen mit einem Lehrer und einer nach § 4 der Ver- 
ordnung eingerichteten Klasseneinteilung (Beilage III.); 
4. für Schulen mit zwei Lehrern (Beilage IVW.); 
5. für Schulen mit drei Lehrern (Beilage V.). 
Diese Normal-Lehrpläne sind bindend hinsichtlich des darin den 
einzelnen Klassen und Jahren zugewiesenen Unterrichtsstoffes und 
Unterrichtszieles, sowie Hinsichtlich der anzuwendenden Terminologie. 
Was dagegen die in denselben enthaltenen Andeutungen über die Methode- 
betrifft, so haben solche keineswegs den Zweck, in sämtlichen Volksschulen 
des Landes einen gleichförmigen Lehrgang einzuführen. Es soll vielmehr 
jedem Lehrer die Wahl seiner Methode überlassen sein, sofern dieselbe nur 
in stufenmäßigem und lückenlosem Gange zu dem vorgeschriebenen Ziele zu 
führen geeignet ist. Ein unklares Experimentieren auf diesem Gebiet ist 
jedoch durchaus unzulässig. Solchen Lehrern, welche sich über einen anderen 
verständigen Lehrgang nicht klar geworden sind, wird die möglichste Ein- 
haltung des Lehrplaus auch in Rücksicht auf die Methode zur Pflicht gemacht. 
In diesem Sinne werden die Kreisschulräte darüber wachen, daß die 
gegebenen Vorschriften über den Lehrplan überall zur Anwendung kommen. 
  
Die Beilagen I.—V. s. im Schulverordn.-Bl. 1869, Nr VIII, S. 118— 175. 
Von Beilage ! sind die § 76—83, von Beilage II. die §§ 8, 15 und 22 geändert 
durch Verordnung des Oberschulrats vom 20. März 1875, betr. den Normal- 
lehrplan des Rechenunterrichts an einfachen Volksschulen (Schulverordn.-Bl. 
1875, Nr. VIII, S. 73 ff.). 
§ 6. Es wird die Aufgabe der Lehrkonferenzen sein, die Normal- 
Lehrpläne aufgrund der gemachten Erfahrungen zu besprechen und in 
ihren Einzelheiten weiter auszuarbeiten, und auf diese Weise ein wert- 
volles Material zu einer spätern Durchsicht derselben zu liefern. 
An Schulen mit mehreren Lehrern wird den letztern zur Pflicht ge- 
macht, in gemeinsamer Beratung sich über einen einheitlichen Lehrgang 
und andere für die Einheit des Gesamtunterrichts erhebliche Punkte zu 
vereinbaren. Bei Meinungsverschiedenheiten ist die Entscheidung des Kreis- 
schulrats einzuholen. 
2. Für einfache Volks-Schulen miterweiterteruUnterrichtszeit. 
§ 7. In den Lehrplan für eine einfache Volksschule oder Volks- 
schulklasse mit erweiterter Unterrichtszeit (§ 66 der Verordnung) sollen in
	        
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