Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

488 VI. Lehrplan für die Volksschulen. 
der Regel keine andern als die in § 25 (jetzt 8 20) des Gesetzes bezeichneten 
Unterrichtsgegenstände aufgenommen werden. Derselbe muß mindestens für alle 
Fächer die für die einfache Volksschule mit einfacher Unterrichtszeit vorge- 
schriebenen Ziele aufstellen und soll im Ubrigen hauptsächlich in den Realien 
einc entsprechende Erweiterung des Unterrichtsstoffes enthalten. 
§ 8 [HAbsatz 1: „Für die Fortbildungsschulen“ jetzt unanwendbar.] 
4. Für die erweiterten Volksschulen. 
Die Lehrpläue der im Sinne des § 102 (sjetzt § 92) des Gesetzes er- 
weiterten Volksschulen (§ 68 der Verordnung) sind bei der Errichtung der- 
selben aufzustellen und zur Genehmigung vorzulegen. 
Hinsichtlich der bereits bestehenden erweiterten Volksschulen oder Volks- 
schulkllassen werden die Kreisschulräte die in der Anwendung befindlichen 
Lehrpläue, soweit sie nicht bereits die diesseitige Genehmigung erhalten, 
erheben und zur Kenntnisnahme anher vorlegen. 
Karlsruhe, den 7. Juni 1869. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Reuch. 
Krapf.
	        
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