496 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
die Besteucrung für örtliche kirchliche Bedürfnisse (Ges.= u. V. Bl., 1888, S. 145), mit
einer etwaigen späteren Anderung der ursprünglich getroffenen Bestimmung. Eine
derartige Anderung würde als Austritt aus der Kirche, welcher das Kind
(der Schüler) bis dahin angehörte, sich darstellen, gleichviel ob nur das Aufgeben
des seitherigen Bekenntnisses oder der Ubertritt zu einer anderen Kirche (Neligions-
gemeinschaft) beabsichtigt ist. Die Anderung unterliegt daher den Vorschriften des
Artikels 18 des erwähnten Gesetzes, lantend:
Die Erklürung des Austritts aus einer Kirche muss, um bürger-
gerliche Wirkung zu haben, von dem Austretenden vor der
Bezirksverwaltungsbehörde seines Wohnortes abgegehen werden, und
zwar, venn derselbe das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, in
PDerson.
Für Dersonen unter 16 Jahren kann die Erklärung des Austritts
von denjenigen abgegeben werden, welche deren religiöse Erziehung zu
ändern berechtigt sind.
Alschrift des über die Austrittserklürung aufzunchmenden Protokolls
ist der das örtliche Kirchenvrermögen verwaltenden Behörde zuzustellen.
Dem Austretenden ist auf Verlangen Bescheinigung über die erfolgte
Erklärung des Austritts zu erteilen.
Nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (Art. 20) sind vorstehende Vorschriften
auch anwendbar für das Verhältnis der Altkatholiken zu dem anderen Teil der
Katholiken, ferner — Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Juni 1892, betreffend die Be-
stenerung für allg emeine kirchliche Bedürfnisse (Ges. u. V. Bl. 1892 S. 279)
und landesh. Verordnung vom 20. Angust 1895 (Ges. u. V. Bl. 1895 S. 359) —
auf die Religionsgemeinschaft der Israeliten.
Hiernach wird jede Schulleitung es ablehnen müssen, einen Schüler (Schülerin)
von der ferneren Teilnahme an dem bis dahin vom Schüler besuchten Religionsunter=
richt zu entbinden, solange nicht Bescheinigung über den bei der zuständigen Bezirks-
verwaltungsbehörde erklärten Austritt des Schülers aus der Kirche vorgelegt wird;
(O. Sch. R., 3. Juni 1892 Nr. 10 278). Dagegen wird die Schulleitung nicht zu prüfen
haben, ob die Austrittserklärung von einer hiezu berechtigten Person abgegeben
wurde, da hierüber die zur Beurkundung der Erklärung berufene Verwaltungs-
behörde sich zu verlässigen hat.
Hinsichtlich der etwaigen Einweisung in den Neligionsuntericht eines anderen
Bekenntnisses gelten alsdann wieder dieselben Regeln, wie für die erstmalige
Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes.
IV. Auch der durch einen Volksschullehrer erteilte Religions-
untericht (E.uG. 8§ 22, Abs. 2) ist so anzusehen, als sei derselbe namens der
betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Der „geistlichen Behörde“ ist
deshalb „vorbehalten“, den in der Befähigungserklärung enthaltenen allgemeinen
Auftrag dem einzelnen Lehrer gegenüber jederzeit zurückzuziehen, indem sie „die Er-
teilung des Religionsunterrichts durch den Schullehrer" abstellt (E.U. G. § 22 letzter
Absatz, verbunden mit § 26 Abs. 3). Ob für eine solche Maßregel ausreichende
Gründe vorliegen, hätte lediglich die „geistliche Behörde“ zu beurteilen, und die
staatliche Unterrichtsverwaltung könnte daher nicht hindern, daß selbst wegen eines
nach den Staatsgesetzen durchaus einwandfreien Verhaltens eines Lehrers demselben
der Religionsunterricht entzogen wird, z. B. einem in gemischter Ehe lebenden
Lehrer, der seine Kinder nicht in der Religion erzieht, der er selbst angehört.