Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterricht. a. Katholiken. 505 
ausführlich durchgenommen werden. Aus der Biblischen Geschichte sind 
Nr. 30—42 des A T. und Nr. 341—37 des N. T. beizuziehen. Liturgische 
Erkläürung der heiligen Messc. 
III. 
18. Der Lehrplan für Schulen mit mehr als 2 Klassen 
ergiebt sich aus dem Vorstchenden von selbst. Jede Klasse hat dasjenige 
Pensum zu lösen, welches in obigem Lehrplane dem Schuljahre (den 
Schuljahren) zugewiesen ist, welches (welche) in dieser Klasse sich be- 
findet (befinden). 
Der biblische Geschichtsunterricht ist in allen Schulen nach dem 
betreffenden Lektionsplane (für die 4klassige, 6klassige oder Sklassige 
Volksschule) welcher dem „Praktischen Kommentar“ zur biblichen Geschichte 
von Dr. Knecht beigegeben und von Herder in Freiburg separat zu be- 
zielhien ist, zu erteilen. 
hei günstigeren Umstünden wünschen wir weniger eine Ausdehnung 
des Lehrstoffes, als vielmehr dessen Vertiefung und um so festere An- 
eignung. Wo aber eine Erweiterung des Lehrstoffes thunlich ist, wie 
in 6- bis Sklassigen und erweiterten Volksschulen, da sollen die früher 
ausgelassenen Nummern der biblischen Geschichte und die Nummern 5 
Dbis mindestens 25 des (dem mittleren Diöcesan-Katechismus beigegebenen) 
Abrisses der Kirchengeschichte durchgenommen werden. 
IV. 
1. Die Beteiligung des Lehrers an dem Religionsunterrichte 
ist in den meisten Füllen schon darum notwendig, weil riele Geistliche 
ausserstande sind, denselben allein zu erteilen. Sie ist aber ebenso 
Wünschenswert im Interesse der Würde des Lehrerstandes. Demjenigen 
Lehrer, welcher nicht gern an der religiösen Bildung der ihm anrer- 
trauten christlichen Kinder mitarbeitete, müsste das Ideal seines Berufes 
abhanden gekommen sein. In dem Schulgesetz vrom 8. März 1868 ist 
darum die Mitwirkung des Lehrers bei der Erteilung des Religionsunter- 
richtes vorgeschen und sollen „zu dem Zwecke aus dem wöchentlichen 
Stundendeputat eines Lehrers, soweit erforderlich, je 6 Stunden verwendet“ 
werden (§.27). 
Wir verordnen daher: 
a. Für die Erteilung der Religionsstunden zwischen den Geistlichen 
und den Lehrern ist § 3 unserer „Dienstanweisung die religiöse Unter- 
weisung an den Volksschulen betreffend", massgebend. 
b. Der Anschauungsunterricht bildet nicht einen besonderen Teil 
des Religionsunterrichts, aber es ist bei obigem Lehrplane vorausgesetzt, 
dass jeder Lehrer den Anschauungsunterricht mit religiöser Beziehung gebe. 
c. Ebenso setzen wir voraus, dass jeder Lehrer gemüss dei Ver- 
ordnung Grossh. Oberschulrats vom 14. August 1869 Nr. 14 955 eine 
Stunde des Leseunterrichts zum Lesen der Biblischen Geschichte ver- 
wendet. Geistliche und Lehrer haben sich deshalb dahin zu verstündigen, 
dass jeweils diejenigen Geschichten in der Lesestunde gelesen werden, 
welche gerade im Religionsunterricht in Behandlung sind. Ausserdem 
eignen sich besonders auch jene Stücke zum Lesen, welche für den Re-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.