Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

506 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
ligionsunterricht nicht obligat sind (d. i. die mit lateinischen Buchstaben 
gZedruckten Geschichten). 
d. Teilen sich der Geistliche und der Lehrer in den Religions-- 
unterricht, so hängt ausscrordentlich vicl davon ab, dass beide im Ein- 
verstindnisse handeln und ein jeder wisse, wo der andere steht. Wir 
erinnern darum an die Worte des Geheimen Regierungs- und Schulrats 
Dr. Koellner, welcher hicrüber sagt: „Ilöge die Einrichtung getroflen 
werden, vie Ssie wollc, und wie es die mannigfach verschiedenen Ver- 
hältnisse oder gesctzlichen Bestimmungen erfordern, immer bleibt die 
IHauptsache, dass Lehrer und Geistliche im innigsten Hinverstün Gnisse. 
wirken. Deshalb ist es auch angemessen, dass der erstere sich nicht aus 
den Stunden entfernt, während welcher der Scelsorger unterrrichtet, sondern 
vielmehr diesen Stunden mit hingebender Aufmerksamkeit und in 
anständigster Haltung beiwohnt, und sich dadurch befühigt, seinen eigenen 
Unterricht mit dem des Geistlichen in Einklung zu hbringen und dessen 
Unterweisungen zu wiederholen.“ (Schulkunde. 6. Auflage Seite 183,181.) 
Hiernach erscheint es vünschenswert, (dass der Lehrer der Unterrichts- 
erteilung des geistlichen Religionslehrers wenigstens von Zeit zu Zeit 
uanwohne, wie es auch in der Natur der Sache liegt, dass der Geistliche 
dann und wann die Religionsstunde des Lehrers besucht, um von den 
Fortschritten seines Unterrichts, auf den er selbst sich ja stets beziehen 
muss, Kenntnis zu nehmen und demselben etwaige freundliche Winke 
und Ratschläüge nach Beendigung der Stunde zu erteilen. Besonders 
jüngere Geistliche können bei erfahrenen Lehrern durch solche Besuche 
für ihre eigene didaktische Ausbildung reichlichen Nutzen zichen. 
  
Bekanntmachung 
(des Oberschulrats, vom 25. April 1893). 
Die Einübung kirchlicher Gesänge in Volksschulen betreffend. 
(Schulv. Bl. 1893, Nr. IV. S. 52). 
Nr. 7746. An die Aufsichtsbehörden und Lehrer der Volksschulen. 
In der Ministerialverordnung vom 24. April 1869, den Lehrplan für 
Volksschulen betreffend, ist — § 63 Absatz 3 — für den Gesangunter- 
richt bestimmt, daß neben geeigneten Volksliedern das religiöse Lied be- 
sondere Berücksichtigung finden solle; namentlich seien die jedenorts üblichen 
kirchlichen Melodien sorgfältig einzuüben. 
Für den Vollzug dieser Vorschrift hat sich mit Zustimmung der Ober- 
schulbehörde die Ubung gebildet, jeweils die Hälfte der für den Gesang an 
den Volksschulen vorgesehenen Unterrichtszeit zur Einübung kirchlicher Ge- 
sänge zu verwenden. Diese Ubung wurde in einer an die Großherzoglichen 
Kreisschulräte erlassenen Verfügung des Oberschulrats vom 7. Dezember 
1891 Nr. 24289 neuerdings bestätigt durch die Anordnung, daß bei Auf- 
stellung der Stundenpläne für die Erteilung des Unterrichts im Kirchen-
	        
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