Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

508 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
III. Klasse, zweijähriger Turuns: 
1. Jahr, wie (a.), 
2. Jahr, wie (b.), 
IV. Klasse, dreijähriger Turnus: 
1. Jahr wie (c.), 
2. Jahr wie ((d.), 
3. Jahr wie (e.). 
C. Sechsklassige einfache Volksschule. 
J. Klasse, wie (E.). 
II. Klasse, wie (g.). 
III. Klasse, wie (h.). 
IV. Klasse, zweijähriger Turnus: 
1. Jahr, wie (a.), 
2. Jahr, wie (b.). 
V. Klasse, wie (c.). 
VI. Klasse, zweijähriger Turnus: 
1. Jahr, wie ((d.), 
2. Jahr, wie (e.). 
D. Achtklassige einfache Volksschule. 
I. Klasse, wie (k.). 
II. Klasse, wie (g.). 
III. Klasse, wie (h.). 
IV. Klasse, wie (a.). 
V. Klasse, wie (b.). 
VI. Klasse, wie (c.). 
VII. Klasse, wie (d.). 
VIII. Klasse, wie (e.). 
E. In der erweiterten Volksschule 
hat jede Klasse die Aufgabe, der entsprechenden Klasse der einfachen Volks- 
schule, jedoch mit dem Unterschiede, daß die als „wünschenswert“ bezeichneten 
Nummern in der erweiterten Volksschule und in den erweiterten Klassen der 
einfachen Volksschule obligat sind. 
III. 
Die Erklärung des Textes der Lieder bleibt der Vereinbarung zwischen 
dem Kirchengesanglehrer und dem Religionslehrer der betreffenden Klasse 
anheimgegeben. 
IV. 
In den unteren Klassen, wo die Kinder das Gesangbuch noch nicht in 
Händen haben, können 1 oder 2 Strophen der vorgeschriebenen Lieder durch
	        
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