Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

510 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
gangenen Verordnung dieser Behörde treten soll, wird gemäß § 22 Absatz 
4 des Gesetzes über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 und 8§27 
der Ministerialverordnung vom 24. April 1869, den Lehrplan für die Volks- 
schulen betreffend, an die Lehrer zur Nachachtung verkündet. 
An Volksschulen, welche ausschließlich von Schülern evangelischen Be- 
kenntnisses besucht sind, können beim Lesennterricht neben den eigentlichen 
Lesebüchern auch die ordnungsmäßig eingeführten Religionslehrbücher mit 
Ausschluß des Katechismus Verwendung finden. Die Wochenstunde, in 
welcher dies geschehen soll, ist jeweils im Stundenplan zu bezeichnen. 
Rarlsruhe, den 12. März 1894. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Joos. 
Meyer. 
Verordnung. 
Den cvangelischen Religionsunterricht in den Volks- 
schulen betreffend. 
Aufgrund der Beschlüsse der Generalsynode von 1891 und nach 
Beratung mit dem Generalsynodalausschuss bestimmen wir hiermit unter 
Anfhebung der früheren Verordnung vom 8S. Aärz 1883 über die Er- 
teilung und Beaufsichtigung des evangelischen Religionsunterrichts in den 
Volksschulen folgendes: 
I. Die Behandlung der Unterrichtsgegenstüände. 
1. 
Der höchste Zweck des gesamten RHeligionsunterrichts ist die christ- 
lche Erziehung und Bildung der Jugend. 
Die Gegenstäünde, welche der evangelische Religionsunterricht in den 
Volksschulen zu behandeln hat, sind: Gebete, Biblische Geschichte, Bibel, 
geistliche Lieder, Katechismus, Kirchengeschichte. Jedem dieser Gegen- 
stünde ist im Stundenplan eine besondere Zeit anzuweisen. Zugleich. 
aber Soll nach der in den folgenden Paragraphen gegebenen Anleitung 
bei Behandlung jedes Faches Veranlassung genommen werden, die nahe- 
liegenden Beziehungen zu den andern Füchern hervorzuheben und s0o 
einen inneren Zusammenhang des ganzen Religionsunterrichts herzustellen. 
82. 
Gebete. 
Die Kinder sollen eine Anzahl einfacher Gebete für bestimmte 
Zeiten und Verhältnisse sprachrichtig auswendig lernen. Diese Unter- 
weisung beginnt mit dem ersten Schuljahr. Der Lehrer knüpft an die 
von den Kindern bereits gelernten Gebetc an, berichtigt dieselben, wenn 
nötig, und ergänzt sie; er lüsst Morgen-, Abend-, Tisch- und Schulgebeto 
Iernen nach Anleitung des Anhangs zum Gesangbuch, mit Benützung 
von Psalmstellen und Gesangbuchstrophen. Dabei sind die Kinder an 
binc andächtige IIaltung und deutlichen Vortrag zu gewöhnen.
	        
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