Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
denen sie im Lehrbuch vorkommen, aufmerksam zu machen, damit so der- 
Katechismusunterricht mit dem Unterricht in der Heiligen Schrift und der 
Biblischen Geschichte in Beziehung erhalten werde. 
§ 7. 
Kirchengeschichte. 
Für den Unterricht in diesem Gegenstand ist die mit Verordnung vom 
7. März 1865 eingeführte „Kurze Geschichte der christlichen Religion“, 
welche in den Hünden der Schüler sein soll, zu benützen. Derselbe wird 
in der obersten Klasse der Volksschule, womöglich vom Geistlichen erteilt. 
Die Kinder sollen daraus mit dem Entwicklungsgang der christlichen Kirche. 
im allgemeinen und mit den Grundlagen und der Gestaltung der evan- 
gelisch-protestantischen Kirche im besonderen bekannt werden und einsehen. 
lernen, wie unser Herr und König Jesus Christus seine Gemeinde erhält 
und regiert, sein Reich auf Erden auf- und ausbaut und wie wir Christen 
für dasselbe mitzuarbeiten haben; sie sollen ihre eigene Kirche dankbar lieb- 
gewinnen und an dem Leben der Glaubenshelden ihren eigenen Glauben 
stärken. Die Abschnitte des Lehrbüchleins sin durchaus nicht zum 
Auswendiglernen bestimmt, sie sollen vorerzählt und gelesen, soweit 
nötig erklürt und durch Abfragen des Hauptinhalts so eingeprägt werden, 
dass die Schüler einen geschichtlichen Uberblick des Ganzen gewinnen und 
einzelne hervorragende namentlich biographische züge wiedererzählen können. 
Zusüätze des Lehrers zum Inhalt des Büchleins zum Zwecke der Veranschau- 
lichung der Handlungen und Persönlichkeiten sind- nur statthaft, sofern. 
dadurch der Rahmen des vorliegenden geschichtlichen Stoffes nicht über- 
schritten wird. 
Durch Vergleichungen mit biblischen Personen und Geschichten, durch. 
Bezugnahme auf Kernsprüche und Kirchenlieder lässt sich auch der Unter- 
richt in der Kirchengeschichte mit demjenigen in den anderen Religions- 
fächern im Zusammenhang erhalten. 
II. Die stufenmüssige Verteilung des Unterrichtsstolls. 
88. 
Zur Erreichung des Lehrziels ist unumgünglich, dass beim Unterricht. 
ein dem wachsenden Alter und Verstündnis der Kinder angepasster Stufen- 
gang eingehalten und in jeder Religionsklasse das vorhergehende Pensum 
wiederholt und der ihr zugewiesene Stoff bewältigt werde. Die Wieder- 
holung des in jedem Jahr neu Gelernten soll nicht nur und erst am Schluss.- 
des Schuljahrs, sondern jeweils nach Durchnahme eines Abschnitts eintreten, 
in den untersten Schulsahren schon nach etwa 6 Wochen, später nackh- 
längeren Zeiträumen. 
Die Stunden- und Lehrplüne sind nach Anleitung der in den tolgenden. 
Paragraphen gegebenen Stoffverteilung zwischen den an einer Schule wir- 
kenden Religionslehrern (Geistlichen und Volksschullehrern) zu vereinbaren 
und die Aufsichtsbehörden haben darauf zu achten, dass sie vorschrifts- 
mässig aufgestellt und eingehalten werden.
	        
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