Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsnnterricht. b. Protestanten. 521 
beschäftigt bleibt. Zu diesem Zweck sind wührend des mündlichen Unter- 
richts der untern Abteilung häufige Zwischenfragen an Schüler der obern 
zu richten und können auch umgekehrt beim Unterricht der obern Abteilung 
die jüngern Schüler mitbeteiligt werden, oder es kann diesen indessen das 
Auswendigschreiben gelernter Sprüche, Verse oder Gebete aufgegeben older 
Sonstwie für geeignete Beschäftigung derselben gesorgt werden. 
F. Bei Schulen mit 3 Religionsklassen, sowie bei andern 
seltener vorkommenden Klasseneinteilungen wird der Lehrer nach Massgabe 
der aus obigen Lehrplünen ersichtlichen Grundsätze einen besonderen Plan 
zusammenstellen. Uberall da, wo nicht mehr als 3 Schuljahre in einer Reli- 
gionsklasse vereinigt sind, ist der Unterricht immer der ganzen Klasse 
gemeinsam mit gleichem Jahrespensum zu geben und zu diesem Zweck ein 
Turnus einzuführen. Es sollen also in solchen Fällen niemals 2 oder gar 
3 Unterabteilungen mit besonderen Jahresaufgaben gebildet werden. 
8 12. 
Weitere Bestimmungen bezüglich des Lehrplans. 
1. An Volksschulen, welche ausschliesslich vron Kindern evyangelischen 
Bekenntnisses besucht sind, können beim Lesecunterricht ausser den 
eigemlichen Lescbüchern auch die ordnungsmössig eingeführten evangelischen 
Religionsbücher mit Ausschluss des Katechismus Verwendung finden.*) Es 
wird den Lehrern dringend empfohlen, von dieser Erlaubnis der Schul- 
behörde Gebrauch zu machen. Die Wochenstunde, in welcher dies ge- 
schehen soll, ist jeweils im Stundenplan der betreffende Klasse zu bezeich-- 
nen. Die Dfarrer und die Dekane werden angewiesen, bei Vorlage und Ge- 
nehmigung der Religionsstunden- und Lehrpläne (§ 18 und 19) darauf zu 
achten, ob das geschehen sei, nötigenfalls darauf hinzuwirken, dass es in 
den betreffenden Schulen nicht versäumt werde. (Vergleiche Kirchliches 
Gesetzes- und Verordunuagsblatt 1888 Seite 55). 
2. Diejenigen 5 Sätze des Katechismus, welche aus dem Lutherischen 
und dem Heidelberger Katechismus und dem Augsburger Bekenntnis wört- 
lich emnommen sind (Katechismus Seite 4, 20, 24—25, 32, 48), sowie die 
Fragen 37, 61, 85—f93, 104—107 nebst den zugehörigen Sprüchen sind im 
Religionsunterricht der Schule weder zu lernen, noch sonst durchzunehmen, 
bleiben vrielmehr überall dem Konfirmandenunterricht vorbehalten. 
3. Der Unterricht in der Kirchengeschichte kann, wo es zweck- 
dienlich scheint, gekürzt und auf die wichtigsten Abschnitte des Lehr- 
büchleins beschrünkt, auch darf ein Teil des betreffenden Lehrstoffs auf 
den Konfirmandenunterricht und die Christenlehre verschoben werden. Weo 
von dieser Möglichkeit der Entlastung des Schulunterrichts Gebrauch 
gemacht wird, ist dies vom Pfarrer im Jahresbericht an das Dekanat an- 
zugeben (§ 20 Absatz 5 und S 21 Absatz 1). Giebt (ausnahmsweise) der 
Lehrer den Kirchengeschichtsunterricht, so hat er die Art der Behandlung 
zuvor mit dem Geistlichen zu vereinbaren. 
  
) Siche den Einführungserlass Grossherzoglichen Oberschulrats zu 
dieser Verordnung (Schulverordnungsblatt 1894 Nr. IV), sowie denjenigen 
zur früheren Verordnung vom 8. NMärz 1883 (Schulverordnungslatt 1883 
Seite 24).
	        
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