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VII. Einzelue Unterrichtsgegenstände.
III. Unterrichtszeit und Lehrkrüäfte.
§ 13.
Die rechtliche Stellung des Religionsunterrichts in der Vollsschule ist
aus den nachstehenden staatlichen Bestimmungen ereichtlich:
Elementar-Unterrichtsgeset:z vom 13. Mai 1892 (Kirchliches
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1892 Nr. VII) § 20 Absatz 1 und 2; 822
Absatz 1, 2, 6; 8 23 Absatz 1, 2, 4.
20 Absatz 1. „Der Unterricht in der Volksschule soll die Kinder
zu verständigen, religiös-sittlichen Ilenschen und dereinst tüchtigen Mit-
gliedern des Gemeinwesens heranbilden.
Absatz 2. „Er hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
keligion, Lesen und Schreiben“ u. s. w.
8s 22 Absatz 1. „Für den Religionsunterricht werden für jede getrennt
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unterrichtete Abteilung der Schüler in den Lehrplan der Volksschule
wöchentlich 3 Stunden aulgenommen.“ «
Absatz 2. „Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchen-
und Religionsgemeinschaften besorgt und überwacht. Sie werden bei Er-
teilung desselben durch den gemäss s§ 26 Absatz 3 als befähigt erklärten
Schullehrer unterstützt. Zu diescm Zweck sollen aus dem wöchentlichen
Stundendeputat eines Lehrers, soweit erforderlich, je sechs Stunden ver-
wendet werden. Im übrigen geschicht die Verteilung der Religionsstunden
zwischen dem Geistlichen und dem Lehrer im Einvertändnis der beiler-
seitigen Behörden.“
Absatz 6. „Die Geistlichen sind als Religionslehrer in den Volks-
schulen an die Schulordnung gebunden.“
S 23 Absatz 1. „Für Schulen, welche Schüler verschiedener Bekennt-
nisse zu unterrichten haben, aber nicht mit Lehrern aus jedem der be-
treffenden Bekenntnisse besetzt sind, kann die Oberschulbehörde anordnen,
dass die Unterstützung für den Religionsunterricht (§ 22 Absatz 2) des eines
eigenen Lehrers entbehrenden Bekenntnisses — sofern die Zahl der diesem
Bekenntnisse angehörenden Schulkinder dauernd mindestens fünfzehn beträgt
— durch einen benachbarten Lehrer geleistet werde.“
Absatz 2. „In gleicher Weise, oder durch Auferlegung Desonders zu
vergütender Unterrichtsstunden (§ 37 Absatz 1) an einen bekenntnis-
angehörigen Lehrer der betreflenden Schule, kann Aushilfe im Religions-
unterricht für Volksschulen angeordnet werden, an welchen zwar Lehrer
des betreffenden Bekenntnisses angestellt sind, jedoch in geringerer Zall,
als nach § 14 und 8S 19 Absatz 2 Ziffer 1 anzustellen wären, wenn die
betreffende Schule von Kindern noch anderer Bekenntnisse nicht besucht würde.“
Absatz 4. „Auch wo eine Anordnung nach Absatz 1 dieses Para-
grabhen nicht getroffen ist, muss für den vorgeschriebenen Religionsunterricht
des eines eigenen Lehrers entbehrenden Bekenntnisses jedenfalls das vor-
handene Schullokal und Heizung dargeboten werden, soweit dadurch der
übrige Unterricht nicht beeinträchtigt wird.“
Ministerial-Verordnung vom 23. April 1869, die Schulordnung
betreffend, § 52 Absatz 1 und 2.3)
*) S 47 der Schulordnung vom 27. Februar 1891 — Schulverordnungs-
blatt Nr. III. —