Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

□— 
E 
VII. Einzelue Unterrichtsgegenstände. 
III. Unterrichtszeit und Lehrkrüäfte. 
§ 13. 
Die rechtliche Stellung des Religionsunterrichts in der Vollsschule ist 
aus den nachstehenden staatlichen Bestimmungen ereichtlich: 
Elementar-Unterrichtsgeset:z vom 13. Mai 1892 (Kirchliches 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1892 Nr. VII) § 20 Absatz 1 und 2; 822 
Absatz 1, 2, 6; 8 23 Absatz 1, 2, 4. 
20 Absatz 1. „Der Unterricht in der Volksschule soll die Kinder 
zu verständigen, religiös-sittlichen Ilenschen und dereinst tüchtigen Mit- 
gliedern des Gemeinwesens heranbilden. 
Absatz 2. „Er hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken: 
keligion, Lesen und Schreiben“ u. s. w. 
8s 22 Absatz 1. „Für den Religionsunterricht werden für jede getrennt 
—.— — 
unterrichtete Abteilung der Schüler in den Lehrplan der Volksschule 
wöchentlich 3 Stunden aulgenommen.“ « 
Absatz 2. „Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchen- 
und Religionsgemeinschaften besorgt und überwacht. Sie werden bei Er- 
teilung desselben durch den gemäss s§ 26 Absatz 3 als befähigt erklärten 
Schullehrer unterstützt. Zu diescm Zweck sollen aus dem wöchentlichen 
Stundendeputat eines Lehrers, soweit erforderlich, je sechs Stunden ver- 
wendet werden. Im übrigen geschicht die Verteilung der Religionsstunden 
zwischen dem Geistlichen und dem Lehrer im Einvertändnis der beiler- 
seitigen Behörden.“ 
Absatz 6. „Die Geistlichen sind als Religionslehrer in den Volks- 
schulen an die Schulordnung gebunden.“ 
S 23 Absatz 1. „Für Schulen, welche Schüler verschiedener Bekennt- 
nisse zu unterrichten haben, aber nicht mit Lehrern aus jedem der be- 
treffenden Bekenntnisse besetzt sind, kann die Oberschulbehörde anordnen, 
dass die Unterstützung für den Religionsunterricht (§ 22 Absatz 2) des eines 
eigenen Lehrers entbehrenden Bekenntnisses — sofern die Zahl der diesem 
Bekenntnisse angehörenden Schulkinder dauernd mindestens fünfzehn beträgt 
— durch einen benachbarten Lehrer geleistet werde.“ 
Absatz 2. „In gleicher Weise, oder durch Auferlegung Desonders zu 
vergütender Unterrichtsstunden (§ 37 Absatz 1) an einen bekenntnis- 
angehörigen Lehrer der betreflenden Schule, kann Aushilfe im Religions- 
unterricht für Volksschulen angeordnet werden, an welchen zwar Lehrer 
des betreffenden Bekenntnisses angestellt sind, jedoch in geringerer Zall, 
als nach § 14 und 8S 19 Absatz 2 Ziffer 1 anzustellen wären, wenn die 
betreffende Schule von Kindern noch anderer Bekenntnisse nicht besucht würde.“ 
Absatz 4. „Auch wo eine Anordnung nach Absatz 1 dieses Para- 
grabhen nicht getroffen ist, muss für den vorgeschriebenen Religionsunterricht 
des eines eigenen Lehrers entbehrenden Bekenntnisses jedenfalls das vor- 
handene Schullokal und Heizung dargeboten werden, soweit dadurch der 
übrige Unterricht nicht beeinträchtigt wird.“ 
Ministerial-Verordnung vom 23. April 1869, die Schulordnung 
betreffend, § 52 Absatz 1 und 2.3) 
  
*) S 47 der Schulordnung vom 27. Februar 1891 — Schulverordnungs- 
blatt Nr. III. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.