VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
in zweiter Linie besonders für nicht stark gefüllte Klasscn mit nur 2 oder
höchstens 3 Jahrgüngen die Einfügung einer rvierten Religionsstunde,
welche der Geistliche übernimmt. Die Crenzen der an die Lehrer und
die Gemeinden zu stellenden Anforderungen sind durch §§8 22 und 23
des Elementarunterrichtsgesectzes boestimmt.
In beiden Fällen ist, weil es sich um Anderungen des Stundenplans
handelt, ein Beschluss der Ortsschulbehörde und Genchmigung des Kreis-
schulrats erforderlich. Erteilung weiterer Heligionsstunden in der Sehnule,
ohne dass diesclben im Stundenplan aufgenommen siod, ist ungzulässig.
Sollte der Pfarrer mit den bezüglichen Anträgen in der Ortsschulbehörde
nicht durchdringen, so wird er dem Dekanat über die Sachlage berichten,
das darüber zu entscheiden hat, oh und welche weiteren Schritte zu
thun sind.
Der Lehrer darf eine Religionsstunde nicht aussetzen ohne Vor-
wissen des Geistlichen, dem die örtliche Aufsicht über den Religions-
unterricht zustcht. Ebenso hat der Geistliche, wenn er durch dringende
Ahbhaltung an Erteilung seines Unterrichts zur bestimmten Stunde rer-
hindert ist, dem Klassenlehrer hieron Mitteilung zu machen und für einen
Ersatz zu sorgen.
15.
VUVber die Verteilung des Lehrstosfs zwischen den Geistlichen und
den Lehrern eine allgemein bindende anordnung zu geben, ist unthunlich,
weil die persönlichen und örtlichen Verhältnisse darauf einen mannig-
faltigen Einffuss ausüben können. Jeder Geistliche wird sich darüber
mit dem Lehrer ins Benehmen setzen und mit ihm ein Ubereinkommen
treffen, wie es den vorhandenen Zustünden am besten entspricht und für
den Religionsunterricht am förderlichsten ist.
Jedenfalls ist dabei zu beachten, dass die Verteilung nach der jedem
Beteiligten zugewiesenen wöchentlichen Stundenzahl sich bemesse, deass
xlurch das Zusammenwirken beider Lehrkrätte der einer Klasse zufallende
religiöse Unterrichtsstoff erschöpft verde und dass der Geistliche wie
der Lehrer für die ihm zukommende Aufgabe verantwortlich ist. Genauc
Angabe dicser Verteilung ist in den Lehrplan aufzunehmen, welcher der
Genechmigung des Dekans bedarf. Selbstverstündlich ist dann auch jede
Anderung der Verteilung wie jede Lehrplanänderung überhaupt ohne
dekanatliche Genehmigung unzulässig (siche §. 19.)
Ehenso wichtig aber wie die rechte Verteilung des Lehrstoffs zwischen
dem (ieistlichen und dem Lehrer ist das stete Einverstündnis zwischen
beiden bezüglich des Lehrgangs und Verfahrens. 2Zu diesem Zweck ist
os schr förderlich, wenn der an der Schule mitunterrichtende Geisthche
(Pfarrer oder Vikar) zuweilen die Religionsstunden des Lehrers besncht,
und wenn umgekehrt der Lehrer wenigstens von Zeit zu Zeit in den
Stunden des Geistlichen anwesend bleibt. Wir empfehlen den Geistlichen,
die betreffenden Lehrer hiezu ausdrücklich einzuladen.
nt
IV. Schulordnung und Sehulaucht.
8 16.
Die für die Volksschulen im allgemeinen bestehenden Bestimmungen.
hinsichtlich der Schulordnung und Schulzucht gelten auch für den Reli-