1. Neligionsunterricht. b. Protestanten. 525.
gionsunterricht. Für dessen gesegnete Erteilung ist es besonders wichtig,
dass in den Religionsstunden eine gesammelte Stimmung, ernste Auf-
merksamkeit, lebendiges Interesse an dem behandelten Gegenstand, Freu-
digkeit des Lernens, Vertrauen und Liebe gegen den Lehrer herrschend.
sei. Dies ist zu erreichen, wenn die Heligionslehrer sich auf jede ihrer-
Stunden sorgfältig vorbereiten, des Lehrstoffs völlig mäüchtig sind, den.
Unterricht mit Uberzengungskraft, Begeisterung und Liche erteilen und
die Kinder mit freundlichem Ernste behandeln.
V. Beanufsichtigung des Religionsunterricht;.
8 17.
Die örtliche Beaufsichtigung des Religionsunterrichts und der-
religiösen Erziehung der Schuljugend ist Aufgabe des Ortsgeistlichen in
Verbindung mit dem Kirchengemeinderat (Kirchenvorstand). Wo mehrere-
Geistliche sind, unterliegt die Entscheidung, welcher derselben die Beauf--
sichtigung zu üben habe, oder wie sie sich in dieselbe teilen, ihrer-
Vereinbarung unter Zustimmung des Kirchengemeinderats und Ge-
nehmigung des Oberkirchenrats.
Die Oheraufsicht über die Schulen einer Diözese hinsichtlich der-
religiösen Unterweisung und Erziehung hat der Dekan zu besorgen.
* 18.
Ortliche Beaufsichtigung.
Der Geistliche hat den dem Lehrer übertragenen Religionsunterricht
zu leiten und zu überwachen.
Zu diesem Zweck hat der Geistliche
a. bei der Aufstellung des Stundenplans, soweit er die Religions---
stunden betrifft, mitzuwirken und denselben beim Beginn des.
Schuljahrs dem Dekan einzusenden;
b. den Lehrplan, die Verteilung des Stoffs und der Stunden zwischen.
ihm und dem Lehrer mit diesem zu vereinbaren und die Ge-
nehmigung des Dekans dazu einzuholen, worauf dann Lehrplan.
und Stoffverteilung solange gilt, bis Anderungen vom Dekanat
angeordnet oder genehmigt sind;
c. durch Besuch der Unterrichtsstunden des Lehrers und durch die-
Jahresprüfungen sich über die Einhaltung des Stunden- und
Lehrplanes, die zweckentsprechende Erteilung des Religions-
unterrichts und dessen Ergebnis zu verlässigen;
d. insbesondere darauf zu halten, dass die Anordnungen über das
Schulgebet und den Gottesdienstbesuch der Schulkinder beobachtet
und überhaupt ein kirchlicher und religiös-sittlicher Sinn bei der
Schuljugend gepfiegt werden.
Ilierzu ist die Mitwirkung des Kirchengemeinderats (Kirchenvor-
stands) in geeigneter Weise in Anspruch zu nehmen (8 37 Zifter 2 der
Kirchenverfassung). Soweit vorkommende Ubelstünde nicht auf deem Wege
der Seolsorge, der Belchrung und Ermahnung zu beseitigen, und wenn
den Bereich der Schule berührende Anordnungen zu treffen sind, hat der
Geistliche zunächst bei der Ortsschulbehörde als Mitgliced derselben die