Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
entsprechenden Antröge zu stellen, nötigenfalls mit dem Kirchengemein- 
derat (Kirchenvorstand) Bericht an das Dekanat zu erstatten, welches dann 
zur Beseitigung der Missstüände sich an die Staatsbehörden oder an den 
Oberkirchenrat wenden wird. 
Der gleiche Weg ist einzuschlagen, wenn einzelne Kinder nicht mit 
den vorgeschriebenen Religionsbüchern versechen sind (Elementarunter- 
richtsgesetz vom 13. Mai 1892 § 5 und § 91 Abs. 4.) 
§ 19. 
Bezirksaufsicht. 
Der Dekan hat die ihm vorzulegenden Lehrpläne zu prüfen und 
zu genehmigen (§ 15 Absatz 3) und darüber zu wachen, dass die Geist- 
lichen und Lehrer seiner Diözese den Religionsunterricht nach Zeit, Stoft 
und Alethode vorschriftsmässig erteilen und sich die christliche Erziehung 
und Bildung der Kinder angelegen sein lassen, überhaupt dass der kireh- 
liche Einfluss auf das religiös-sittliche Leben der Schule und Schuljugend 
zur Geltung Kkomme. Er übt diese Aufsicht durch Besuche der Religions- 
stunden in den Schulen seines Bezirks, durch Erhebungen bei der Kreis- 
schulvisitatur und Benchmen mit derselben hinsichtlich der etwa erfor- 
derlichen Massregeln und durch regelmässig wiederkehrende, von ihm oder 
seinem Stellvertreter (entweder dem gewählten Dekanatsstellvertreter oder 
dem andern geistlichen Aitglied des Diözesanausschusses) gehaltene Re- 
ligionsprüfungen. Seine an die Ortsschulbehörden und die Lehrer ge- 
richteten Verfügungen, Bescheide und sonstige Mitteilungen übersendet 
er der Grossherzoglichen Kreischulvisitatur mit dem Ersuchen um weitere 
Eröffnung. 
8 20. 
Die Religionsprüfungen imallgemeinen. 
In jeder Schule wird jährlich einmal eine Religionsprüfung gehalten. 
und zwar das eine Jahr vom Ortsgeistlichen, das andere Jahr vom Dekan 
(in den Schulen des Wohnorts des Dekans von dessen Stellvertreter), das 
dritte Jahr wieder vom Ortsgeistlichen, das vierte vom Dekan in Ver- 
bindung mit der Kirchenvisitation u. s. w. 
Die Prüfungen des Ortsgeistlichen sind am Schlusse des Schuljahrs 
abzuhalten, womöglich in Verbindung mit der jährlichen Hauptprüfung 
der Schule. 
Für die Religionsprüfungen des Dekans ist es wünschenswert, dass 
sie in die zweite Hälfte des Schuljahres fallen. 
Die in Verbindung mit der Kirchenvisitation abzuhaltenden Re- 
ligionsprüfungen ) sind zwar immer als ein Bestandteil des Visitations- 
geschüfts anzuscehen, können aber recht wohl im selben Jahre zu einer 
andern Zeit stattfinden als die übrige Visitation. Bei grösseren Schulen 
ist diese Trennung und die Abhaltung der Prüfung gegen Ende des 
Schuljahrs als zweckmässig zu empfehlen. 
  
) Vergleiche Visitationsordnung vom 14. Februar 1882 § 13 (Kirch- 
liches Gesetzes- und Verordnungsblatt 1882 Nr. III.) und Voerordnung 
Tvom 17. Norember 1893, die Fisitation der Diaspora betreffend, § 6 
(Kirchliches Gesetzes- und Verordnungsblatt 1893 Nr. X.)
	        
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