Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 527 
Die Zeit der Prüfungen wird im Einvernehmen mit den zustündigen 
Schulbehörden festgesctzt und den Religionslehrern durch die Ortsschul- 
behörde eröffnet. Diese Prüfungen sind für die Eltern und die erwachsenen 
evrangelischen Gemeindeangehörigen öffentlich und werden am Sonntag 
vorher von der Kanzel vrerkündigt. Der Kirchengemeinderat (Kirchen- 
vorstand) hat denselben anzuwohnen oder bei grösseren Schulen sich durch 
hiczu beauftragte Mitglieder vertreten zu lassen. Es empfiehlt sich in 
der Regel, die Ortsschulbehörde dazu einzuladen. 
Von jedem Religionslehrer ist dem Prüfenden (Pfarrer oder Dekan) 
cin Bericht vorzulegen, welcher angiebt: 1. was im letzten Schuljahr 
in der betreffenden Klasse gelehrt vurde (bei Klassen mit mehreren 
Schuljahren: bestimmte Bezeichnung des Turnusjahrs), 2. die genaue 
Schülerzahl jeder Religionsklasse, 3. Name und Dienstalter des Lehrers 
und Zeitdauer der Anstellung desselben an der betreffenden Schule. Die 
Handlisten und Wochenbücher sind, sofern der Religionslehrer zugleich 
Klassenlehrer ist. zur Ansicht des Prüfenden bereit zu halten. Der erste 
Hauptlehrer übergiebt ausserdem eine Aufzeichnung, aus welcher 
für die ganze Schule zusammen die auf jedes Bekenntnis entfallende 
Zahl der Lehrer und der Schüler nach dem dermaligen Stande ersichtlich ist. 
Die Prüfungen erstrecken sich auf alle Religionsklassen und wo- 
möglich auf alle Gebiete des Religionsunterrichts, auch auf den Choral- 
gesang. Jeder Religionslehrer examiniert selbst; die von ihm durchzu- 
nehmenden Abschnitte, Lieder u s. w. werden ihm Jjedoch vom Prüfenden 
Pfarrer oder Dekan) bestimmt, welcher sich auch durch eigene Fragen. 
vom Stande des Unterrichts und der Kenntnisse der Schüler überzeugt. 
Er richtet seine Aufmerksamkeit besonders darauf, ob der Stunden- und 
Lehrplan eingehalten, die vorgeschriebene Stufe des Unterrichts erreicht 
und ein angemessenes Lehrrerfahren beobachtet worden ist, bei welchem 
nicht nur das Aufnehmen des Erlernten mit dem Gedächtnis, sondern 
auch das Verstündnis und die Beherzigung desselben berücksichtigt wurden. 
Nach der Prüfung findet eine Besprechung mit den Religionslehrern 
statt, um denselben etwaige Bemerkungen zu machen, Anweisungen zu 
erteilen und ihre Wünsche und Beschwerden entgegenzunehmen. 
* 21. 
Die Religionsprüfungen des Ortsgeistlichen. 
Der Geistliche hat spätestens 14 Tage nach der von ihm gehaltenen 
Prüfung Bericht über den Verlaut und das Ergebnis derselben an den 
Dekan zu erstatten. Diese Berichte erstrecken sich auch über das Ver- 
halten und die Thätigkeit der Lehrer hinsichtlich der christlichen Unter- 
wWeisung und Erziehung der Jogend, sowie über den religiös-sittlichen 
Stand der Schule und Schuljugend. Denselben sind die im rorigen 
Paragraphen erwähnten schriftlichen Nachweise zur Religionsprüfung an- 
zuschliessen. Dabei ist vom Geistlichen besonders auf Vollstündigkeit 
und Genauigkeit der in Absatz 5 jenes Paragraphen verlangten Zahlen- 
angaben zu achten. 
Sofern die Berichte besondere Veranlassung dazu geben, erteilt der 
Dekan Bescheid darauf.
	        
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