VII. Einzelue Unterrichtsgegenstände.
Die Religionsprüfungen der Dekane.
Der Dekan oder sein Stellvertreter (siche § 19 Absatz 1) wird die
Anzeige der bevorstchenden Religionsprüfung der Grossherzoglichen
Kreisschulvisitatur mit dem Ersuchen um Eröffnung an die Ortsschul--
behörde und die Lehrer zustellen. (Benützung der hiefür vorhandenen
Impressen empfohlen.)
Auf die von dem Dekan oder seinem Stellvertreter gehaltenen.
k#ligionsprüfungen erteilt derselbe gegen Empfangsbescheinigung schrift-
liche Bescheide und zwar abgesondert für die Pfarrer und Kirchen-
gemeinderäte einerseits und für die Schullehrer andrerseits. (Benützung
von Impressen zulissig. — Bezüglich der Bescheide für die Lehrer siehe
19 Schlusssatz.)
Allführlich vor dem 1. Juni erstattet der Dekan an den Oberkirchen-
rat einen Gencralbericht über das Schulwesen seiner Diözese aufgrund
der von den Geistlichen vorgelegten PTrüfungsberichte und seiner eignen
Wahrnehmungen, worin er die im rorhergehenden Schuljahr rorgenom-
menen Religionsprüfungen verzeichnet und sich eingehend über den Zu-
stand der Schulen in kirchlicher und religiös-sittlicher Beziehung, über
die Leistungen und den erziehenden Einuss der Religionslehrer und
über die von ihm getroffenen Anordnungen aussprichht.
Diescm Berichte sind beizulegen:
1. die vom Dekan und seinen Stellvertretern im abgelaufenen
Schuljahr erlassenen Bescheide mit Eröffnungsbescheinigung.
Sind solche schon mit Kirchenvisitationsberichten rorgelegt
worden, so ist das im Bericht zu bemerken;
2. eine Ubersichtstabelle (Impresse vorgeschricben), welche enthält:
die Namen der am Religionsunterricht der Diözese beteiligten
Geistlichen und Lehrer mit Angabe ihres Dienstalters und ihrer
Anstellungszeit an der betreffenden Schule, der denselben zu-
gewiesenen Religionsklassen und ihrer wöchentlichen Stunden-
zahl in jeder dieser Klassen, der Schülerzahl und des Prüfungs-
ergebnisses jeder einzelnen Klasse, endlich der Gesamtzahl der
auf jedes Bekenntnis entfallenden Lehrer und Schüler der-
ganzen Schule.
Die Bescheide werden nach genommener Einsicht zurückgegeben,
die Ubersichtstabelle bleibt bei den Akten des Oberkirchenrats.
Einführungs- und Ubergangsbestimmungen.
Die vorstehende Verordnung gilt vom Beginn des Schul-
jahrs 1894/95 an für den evangelischen Religionsunterricht an allen
infachen und erweiterten Volksschulen, Vorschulen, und entsprechenden
Privatlehranstalten, auch für diejenigen Töchterschulen, welche ihr Schul-
jahr an Ostern anfangen.
Was die Anderungen des Lehrplans angeht, so sind die neuen
Bestimmungen über Auswahl und Vertcilung der Lieder sofort in