Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

VII. Einzelue Unterrichtsgegenstände. 
Die Religionsprüfungen der Dekane. 
Der Dekan oder sein Stellvertreter (siche § 19 Absatz 1) wird die 
Anzeige der bevorstchenden Religionsprüfung der Grossherzoglichen 
Kreisschulvisitatur mit dem Ersuchen um Eröffnung an die Ortsschul-- 
behörde und die Lehrer zustellen. (Benützung der hiefür vorhandenen 
Impressen empfohlen.) 
Auf die von dem Dekan oder seinem Stellvertreter gehaltenen. 
k#ligionsprüfungen erteilt derselbe gegen Empfangsbescheinigung schrift- 
liche Bescheide und zwar abgesondert für die Pfarrer und Kirchen- 
gemeinderäte einerseits und für die Schullehrer andrerseits. (Benützung 
von Impressen zulissig. — Bezüglich der Bescheide für die Lehrer siehe 
19 Schlusssatz.) 
Allführlich vor dem 1. Juni erstattet der Dekan an den Oberkirchen- 
rat einen Gencralbericht über das Schulwesen seiner Diözese aufgrund 
der von den Geistlichen vorgelegten PTrüfungsberichte und seiner eignen 
Wahrnehmungen, worin er die im rorhergehenden Schuljahr rorgenom- 
menen Religionsprüfungen verzeichnet und sich eingehend über den Zu- 
stand der Schulen in kirchlicher und religiös-sittlicher Beziehung, über 
die Leistungen und den erziehenden Einuss der Religionslehrer und 
über die von ihm getroffenen Anordnungen aussprichht. 
Diescm Berichte sind beizulegen: 
1. die vom Dekan und seinen Stellvertretern im abgelaufenen 
Schuljahr erlassenen Bescheide mit Eröffnungsbescheinigung. 
Sind solche schon mit Kirchenvisitationsberichten rorgelegt 
worden, so ist das im Bericht zu bemerken; 
2. eine Ubersichtstabelle (Impresse vorgeschricben), welche enthält: 
die Namen der am Religionsunterricht der Diözese beteiligten 
Geistlichen und Lehrer mit Angabe ihres Dienstalters und ihrer 
Anstellungszeit an der betreffenden Schule, der denselben zu- 
gewiesenen Religionsklassen und ihrer wöchentlichen Stunden- 
zahl in jeder dieser Klassen, der Schülerzahl und des Prüfungs- 
ergebnisses jeder einzelnen Klasse, endlich der Gesamtzahl der 
auf jedes Bekenntnis entfallenden Lehrer und Schüler der- 
ganzen Schule. 
Die Bescheide werden nach genommener Einsicht zurückgegeben, 
die Ubersichtstabelle bleibt bei den Akten des Oberkirchenrats. 
  
Einführungs- und Ubergangsbestimmungen. 
Die vorstehende Verordnung gilt vom Beginn des Schul- 
jahrs 1894/95 an für den evangelischen Religionsunterricht an allen 
infachen und erweiterten Volksschulen, Vorschulen, und entsprechenden 
Privatlehranstalten, auch für diejenigen Töchterschulen, welche ihr Schul- 
jahr an Ostern anfangen. 
Was die Anderungen des Lehrplans angeht, so sind die neuen 
Bestimmungen über Auswahl und Vertcilung der Lieder sofort in
	        
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