Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
zu nehmen. Bis zur llerausgahe einer neuen Sammlung von Vor- und 
Nachspiclen sind die mit dem bisherigen Choralbuch verbundenen Vor- und 
Nachspicle weiter zu benützen. 
Die Organisten haben sich mit dem Vorwort, durch welches die 
mit der Fertigstellung des neuen Choralbuchs betraute Kommission unter 
Zustimmung des Erang. Oberkirchenrats in die entsprechende Benützung 
dessclben einleitet, genau bekannt zu machen, und die darin gegebenen 
Anweisungen, namentlich über den Vortrag und die Spiclurt der Chorüle 
und über die Auswahl der Vor- und Nachspicle, sorgfültig zu beachten. 
Zum Zweck der gehörigen Vorbereitung auf das Orgelspiel hat der 
Geistliche für joden Gottesdienst die zu singenden Lieder mindestens 
drei Tage vorher dem Organisten mitzutcilen. 
Die bei 25 Chorülen mit der Bezeichnung a vorkommenden rhyth- 
mischen Parallelen und die einigemale auftretenden WVarianten dürken 
von dem Organisten nur auf ausdrückliche Anordnung oder Billigung 
der ortskirchlichen Behörden in Gebranch genommen werden. 
Tedes Lied des Gesanghbuches ist nach derjenigen Melodie zu singen 
und zu spielen, welche über demselben angegelen ist, die Anwendung 
verschiedener Melodien für ein und dasselbe Lied also nur da zulässig, 
Wo die überschriftliche Bezeichnung des Gesangbuchs solches gestattet. 
wischenspiele zur Uherleitung von einer Vers- und Melodienzeile 
zur andern sind unstatthaft. 
Wenn ein Lied nach einer der Gemeinde noch nicht ganz bekannten 
Aeclodie geht, oder wenn das neue Choralbuch in einzelnen Tönen von 
der bisher gewohnten Melodie abweicht, so ist jeweils betreffende Choral 
auf der Orgel vorzuspielen oder auch einstimmig von Schülern, bezichungs- 
weise einem Singchor vorzusingen, jedoch nur solange, bis die Gemeinde 
ihn ohne dieses Hil#smittel zu singen vermag. 
Die Geistlichen und Kirchengemeinderüte haben für die Ausführung 
cbiger Bestimmungen Sorge zu tragen und sie zu überwachen; bei den 
Kirchenvisitationen hahen sich Visitationskommissionen über den Voll- 
zug zu verlissigen. 
  
Im Interesse der Verbesserung unseres erangelischen Kirchenge- 
sangs und der Einbürgerung des neuen Gesangbuchs im Gottesdienst fügen. 
wir vorstehender VerordInung noch folgende Bemerkungen bei: 
1. Die Bildung von kirchlichen Singchören in den einzelnen Ge- 
meinden ist dringend zu empfehlen. Diese sollten ihre Hauptanfgabe 
darin erhlicken, die Chorüle mustergiltig singen zu lernen und durch 
Vor- und Mitsingen beim Gottesdienst den Gemeindegesang zu unterstützen 
und zu heben. 
2. Freiwillige Gesangsübungen am Sonntag nach dem Schluss des 
Vor- oder Nachmittagsgottesdienstes veranstaltet von den Organisten und 
kIeligionslehrern, sind ein sehr geeignetes Mittel, um neue oder abgeän- 
derte Chorüle durch öftere Wiederholung einzubürgern. 
3. Bei dem mit dem Religionsunterricht verbundenen Singen der 
Schulkinder ist thunlichst auf die Lieder Rücksicht zu nehmen, wolche 
für die Kommenden Sonn- und Festtagsgottesdienste bestimmt sind. Die
	        
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