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VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
zu nehmen. Bis zur llerausgahe einer neuen Sammlung von Vor- und
Nachspiclen sind die mit dem bisherigen Choralbuch verbundenen Vor- und
Nachspicle weiter zu benützen.
Die Organisten haben sich mit dem Vorwort, durch welches die
mit der Fertigstellung des neuen Choralbuchs betraute Kommission unter
Zustimmung des Erang. Oberkirchenrats in die entsprechende Benützung
dessclben einleitet, genau bekannt zu machen, und die darin gegebenen
Anweisungen, namentlich über den Vortrag und die Spiclurt der Chorüle
und über die Auswahl der Vor- und Nachspicle, sorgfültig zu beachten.
Zum Zweck der gehörigen Vorbereitung auf das Orgelspiel hat der
Geistliche für joden Gottesdienst die zu singenden Lieder mindestens
drei Tage vorher dem Organisten mitzutcilen.
Die bei 25 Chorülen mit der Bezeichnung a vorkommenden rhyth-
mischen Parallelen und die einigemale auftretenden WVarianten dürken
von dem Organisten nur auf ausdrückliche Anordnung oder Billigung
der ortskirchlichen Behörden in Gebranch genommen werden.
Tedes Lied des Gesanghbuches ist nach derjenigen Melodie zu singen
und zu spielen, welche über demselben angegelen ist, die Anwendung
verschiedener Melodien für ein und dasselbe Lied also nur da zulässig,
Wo die überschriftliche Bezeichnung des Gesangbuchs solches gestattet.
wischenspiele zur Uherleitung von einer Vers- und Melodienzeile
zur andern sind unstatthaft.
Wenn ein Lied nach einer der Gemeinde noch nicht ganz bekannten
Aeclodie geht, oder wenn das neue Choralbuch in einzelnen Tönen von
der bisher gewohnten Melodie abweicht, so ist jeweils betreffende Choral
auf der Orgel vorzuspielen oder auch einstimmig von Schülern, bezichungs-
weise einem Singchor vorzusingen, jedoch nur solange, bis die Gemeinde
ihn ohne dieses Hil#smittel zu singen vermag.
Die Geistlichen und Kirchengemeinderüte haben für die Ausführung
cbiger Bestimmungen Sorge zu tragen und sie zu überwachen; bei den
Kirchenvisitationen hahen sich Visitationskommissionen über den Voll-
zug zu verlissigen.
Im Interesse der Verbesserung unseres erangelischen Kirchenge-
sangs und der Einbürgerung des neuen Gesangbuchs im Gottesdienst fügen.
wir vorstehender VerordInung noch folgende Bemerkungen bei:
1. Die Bildung von kirchlichen Singchören in den einzelnen Ge-
meinden ist dringend zu empfehlen. Diese sollten ihre Hauptanfgabe
darin erhlicken, die Chorüle mustergiltig singen zu lernen und durch
Vor- und Mitsingen beim Gottesdienst den Gemeindegesang zu unterstützen
und zu heben.
2. Freiwillige Gesangsübungen am Sonntag nach dem Schluss des
Vor- oder Nachmittagsgottesdienstes veranstaltet von den Organisten und
kIeligionslehrern, sind ein sehr geeignetes Mittel, um neue oder abgeän-
derte Chorüle durch öftere Wiederholung einzubürgern.
3. Bei dem mit dem Religionsunterricht verbundenen Singen der
Schulkinder ist thunlichst auf die Lieder Rücksicht zu nehmen, wolche
für die Kommenden Sonn- und Festtagsgottesdienste bestimmt sind. Die