1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 531
Geistlichen sollen dazu dieselben schon in der ersten Hälfte der Woche
den Religionslehrern bekannt geben.
14. Es empfichlt sich, einen noch unbekannten oder abgeänderten
Choral öfter, in auf einander folgenden Gottesdiensten singen zu lassen,
hbis er der Gemeinde vertraut geworden, also für den Gemeindegesang
wiederhiolt Lieder zu wählen, soweit dies möglich ist, welche dieselbe
Alelodie haben, und erst nach der Bekanntschaft damit zu einer andern
Weise überzugehen. In dem von dem Vorstand des Landeskirchengesang-
vereins herausgegebenen, in Nr. XIII. des kirchl. Gesetzes- und Verord---
nungsblattes zum Choralgesangunterricht an Volksschulen angeordneten
vierstimmigen Choralbuch ist am Schluss, Seite 131, ein Verzeichnis ent-
halten, aus welchem die jeweils nach einer Melodie gehenden Lieder
erschen werden können. Auf Seite 18 und 19 des kirchlichen Gesetzes-
uand Verordnungsblattes von diesem Jahr und Seite IV des Vorworts zum
Choralbuch finden sich die Melodien angegeben, welche in den Lieder-
überschriften des neuen Gesangbuchs unter einer andern Bezeichnung,
als der bisher gebräuchlichen, erscheinen.
5. Die von den Dekanen und Diözesanausschüssen anzuregenden.
und zu pflegenden freien Konferenzen der er. Geistlichen und Lehrer
sind auch zu Besprechungen über Orgelspiel und Choralgesang und zu
Prohbeleistungen darin zu benützen.
Mögen alle denen Gott Sinn, Liebe und Verständnis für das eyang.
Kirchenlied geschenkt hat, namentlich die zur Bewohrung und Verwertung
dlieses köstlichen Schatzes berufenen Geistlichen, Religionslehrer und
Organisten freudig und mit hingebendem Eifer zusammenwirken, dass
unser ekvang. Volk seine geistlichen, lieblichen Lieder gerne, schön und
würdig, zur eigenen Erbauung und zur Ehre des Herrn zu singen sich
gewöhne.
Karlsruhe, den C. November 1883.
Evangelischer Oberkirchenrat.
von Stösser.
Fellmeth.
Nachträge zu vorstehender Bekanntmachung enthalten die Bekanntmachungen
des Oberschulrats:
Vom 19. Februar 1884, betreffend die Einübung kirchlicher Gesänge
in Volks, und Mittelschulen (Schulv. Bl., 1884 Nr. V. S. 31), lautend:
An sümtliche Volks- und Mittelschulen:
Nr. 1886. Unter Bezugnahme auf die im Schulverordnungsblatte
von 1823 Nr. X und Nr. XVII erfolgten Bekanntmachungen vom 2.
Juli v. J. Nr. 9294 und vrom 17. November v. J. Nr. 17501 sowie unter
Hinweisung auf § 16, 3 der Ministerialverordnung vom 2. Oktober 1869
und § 19, 3 der Ministerialvrerordbung vom 30. Juli 1868 geben wir das
Verzeichnis derjenigen Melodien des neuen ervangelischen Choralbuchs
bekannt, deren Einübung in der lehrplanmässig dazu bestimmten Zeit
nach den Mitteilungen des Erangelischen Oberkirchenrats wünschens-
wert erscheint. Da es hierbei auf die Durchnahme einer möglichst grossen
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