Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 531 
Geistlichen sollen dazu dieselben schon in der ersten Hälfte der Woche 
den Religionslehrern bekannt geben. 
14. Es empfichlt sich, einen noch unbekannten oder abgeänderten 
Choral öfter, in auf einander folgenden Gottesdiensten singen zu lassen, 
hbis er der Gemeinde vertraut geworden, also für den Gemeindegesang 
wiederhiolt Lieder zu wählen, soweit dies möglich ist, welche dieselbe 
Alelodie haben, und erst nach der Bekanntschaft damit zu einer andern 
Weise überzugehen. In dem von dem Vorstand des Landeskirchengesang- 
vereins herausgegebenen, in Nr. XIII. des kirchl. Gesetzes- und Verord--- 
nungsblattes zum Choralgesangunterricht an Volksschulen angeordneten 
vierstimmigen Choralbuch ist am Schluss, Seite 131, ein Verzeichnis ent- 
halten, aus welchem die jeweils nach einer Melodie gehenden Lieder 
erschen werden können. Auf Seite 18 und 19 des kirchlichen Gesetzes- 
uand Verordnungsblattes von diesem Jahr und Seite IV des Vorworts zum 
Choralbuch finden sich die Melodien angegeben, welche in den Lieder- 
überschriften des neuen Gesangbuchs unter einer andern Bezeichnung, 
als der bisher gebräuchlichen, erscheinen. 
5. Die von den Dekanen und Diözesanausschüssen anzuregenden. 
und zu pflegenden freien Konferenzen der er. Geistlichen und Lehrer 
sind auch zu Besprechungen über Orgelspiel und Choralgesang und zu 
Prohbeleistungen darin zu benützen. 
Mögen alle denen Gott Sinn, Liebe und Verständnis für das eyang. 
Kirchenlied geschenkt hat, namentlich die zur Bewohrung und Verwertung 
dlieses köstlichen Schatzes berufenen Geistlichen, Religionslehrer und 
Organisten freudig und mit hingebendem Eifer zusammenwirken, dass 
unser ekvang. Volk seine geistlichen, lieblichen Lieder gerne, schön und 
würdig, zur eigenen Erbauung und zur Ehre des Herrn zu singen sich 
gewöhne. 
Karlsruhe, den C. November 1883. 
Evangelischer Oberkirchenrat. 
von Stösser. 
Fellmeth. 
  
Nachträge zu vorstehender Bekanntmachung enthalten die Bekanntmachungen 
des Oberschulrats: 
Vom 19. Februar 1884, betreffend die Einübung kirchlicher Gesänge 
in Volks, und Mittelschulen (Schulv. Bl., 1884 Nr. V. S. 31), lautend: 
An sümtliche Volks- und Mittelschulen: 
Nr. 1886. Unter Bezugnahme auf die im Schulverordnungsblatte 
von 1823 Nr. X und Nr. XVII erfolgten Bekanntmachungen vom 2. 
Juli v. J. Nr. 9294 und vrom 17. November v. J. Nr. 17501 sowie unter 
Hinweisung auf § 16, 3 der Ministerialverordnung vom 2. Oktober 1869 
und § 19, 3 der Ministerialvrerordbung vom 30. Juli 1868 geben wir das 
Verzeichnis derjenigen Melodien des neuen ervangelischen Choralbuchs 
bekannt, deren Einübung in der lehrplanmässig dazu bestimmten Zeit 
nach den Mitteilungen des Erangelischen Oberkirchenrats wünschens- 
wert erscheint. Da es hierbei auf die Durchnahme einer möglichst grossen 
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