Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
Verordnung. 
Die Erteilung des israel. Religionsunterrichts in den Volksschulen, insbesondere 
den Lehrplan betr. 
Um einem allseitig gefühlten Bedürfnisse und vielscitig geäusserten 
Wünschen zu entsprechen, finden wir uns veranlusst, allgemeine Normen 
für die Erteilung des israclitischen Religionsunterrichts vorzuschreiben 
und dieselben in nachstechendem Lehrplane, welcher vom Beginn des 
nächsten Schuljahres (Frühjahr 1881) an in Anwendung zu kommen hat, 
den Rabbinaten, den Synagogenräten und israclitischen Religionslehrern 
clles Landes zur Nachachtung bekannt zu geben. 
Lehrplan für den israelitischen Religionsunterricht. 
I. Allgemeine einleitende Bemerkungen. 
SI. 
Einen unentbehrlichen Bestandteil des israelitischen Religionsunter- 
richts bildet ausser dem Unterrichte in der biblischen Geschichte und in 
der systematischen Religionslehre der Unterricht im Lesen des Hebräischen, 
im Dhersetzen hebräischer gottesdienstlicher Gebete und des Pentateuchs 
mit Berücksichtigung des Wichtigsten aus der Elementar- und Formen- 
ehre der hebräischen Sprache. 
Die Notwendigkeit des Unterrichts im llebräischen ergiebt sich 
zunächst aus der Erwägung, dass das Verstündnis des Urtextes der heiligen 
Schrift, insbesondere des Pentateuchs, als Tlaupterkenntnisquelle für die 
israclitischen Religionsgesetze und Religionswahrheiten, der hernn- 
wachsenden Jugend nicht abgehen dürke. 
Sic ergiebt sich aber auch aus der weiteren Erwägung- dass die 
meisten bei dem öffentlichen israelitischen Gottesdienste vorkommenden 
Gebete in hebräischer Sprache verrichtet. dass bei demselben der Penta- 
teuch in wöchentlichen Abschnitten und Stücke aus den Propheten in 
hebräischer Sprache vorgelesen werden; bei mangelndem Verstündnisse 
der heiligen Sprache aber nicht nur die heranwachsende israelitische 
Jugend dem öftentlichen Gottesdienste nicht die erforderliche geistige 
und andachtsvolle Teilnahme zuzuwenden in der Lage würc, sondern 
dieselbe, auch spüter, wenn sie herangewachsen ist, dem üflentlichen 
Gottesdienste ganz entfremdet würde. 
5 2. 
Der israelitische Religionsunterricht wird erteilt teils in den öffent- 
lichen Volksschulen durch an solchen angestellte oder aushilfsweise ver- 
wendete israclitische Lehrer, teils in besondern israelitischen Religions- 
schulen. 
II. Einteilung der Schüler in Klassen und Abteilungen. 
83. 
In den Volksschulen, an welchen nur 1 israelitischer Lehrer angestellt 
ist, teilen sich die Schüler beim Religionsunterrichte in 2 Klassen, deren
	        
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