Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterricht. c. Israeliten. 535 
untere in der Regel die Schüler des 1— IKten, die obere die des 5—Sten 
Schuljahres umfasst. Jede dieser Klassen zerfällt wieder in 2 Abteilungen, 
in welchen die Schüler zweier Jahrgünge in der Regel zu vereinigen sind. 
Wo zwei oder mehrere israclitische Lehrer angestellt sind, werden 
dloppelt so viel Klassen gebildet, als Lehrer vorhanden sind. Die 
cinzelnen Abteilungen erhalten teils gemeinschaftlichen Unterricht, teils 
wird, wührend die eine Abteilung vom Lehrer unmittclbar Unterricht 
„orhält, dic andere nach ihrer Entwicklungsstufe über den nümlichen odeor 
einen verwandten Unterrichtsgegenstand gleichzeitig beschäftigt. 
8S . 
In den Volksschulen sowohl als in den besondern israclitischen 
Religionsschulen sollen die Schüler beim Beligionsunterrichte soweit miiglich. 
nach derselben Klasseneinteilung, wie sie in den von ihnen hbesuchten 
Volksschulen oder sonstigen öffentlichen Lehranstalten besteht, unter- 
richtet werden. 
Wo dies nicht thunlich, ist die Zahl der Klassen lbiczw. der Ab- 
teilungen nach Bedürlnis zu vermehren. 
„Ubrigens ist der israclitische Religionsunterricht in den Volksschulen. 
sowic in den Uraclitischen Religionsschulen auf eine Zeit zu bestimmen, 
in welcher die ihrem Alter oder ihrer Entwicklungsstute gemiss in eine 
Klasse bezw. Abteilung zu rereinigenden Schüler unbeschadet ihres 
Besuchs woeltlicher Unterrichtsanstalten und ohne allzugrobe Klasscn-- 
vermehrung gemeinschaftlich unterrichtet werden können. 
Es eignen sich hierzu ausser der in den öffentlichen Schulen für 
den Holigionsunterricht im Allgemeinen bestimmten Zeit die Stunden vor 
Beginn und nuch Schluss des weltlichen Unterrichts sowie die Sonntage 
und die unterrichtsfreien Nachmittage. 
III. Die Unterrichtszeit und ihre Verteilung aul die einzelnen liecgenstünde des 
Religionsunterrichts in der Vollksschule. 
Die Unterrichtszeit ist entweder einfach oder erweitert. 
Die einfache Unterrichtszeit umfusst für jede Klasse 3 wöchentliche 
Stunden (Gesetz über den Elementarunterricht rom S. Jlürz 1818 s 27 
Abs. 1 und 2). die erweiterte für die untere 4, für die obere 6 wöchent- 
liche Unterrichtsstunden. 
§ 6. 
Bei cinfacher Unterrichtszeit sind die einzelnen Lehrgegenstünde 
in folgender Weise auf die wöchentlichen Unterrichtestunden zu verteilen: 
a. In der unteren Klasse. 
Hebrüssch Lesen: 2 halbe Stunden; Benediktionen und UVber—- 
setzen leichter hebrüischer Gebete: 2 halbe Stunden; biblische Geschichte 
und Auswendiglernen geeigneter Bibelsprüche: 2 halbe Stunden. 
b. In der obern Klasse. 
Hebräüische Gebete übersctzen: 2 halbe Stunden; Bibliche Geschichte 
und systematische Religionslehre: 2 halbe Stunden; Pentatcuch übersetzen: 
2 halbe Stunden. -
	        
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