1. Religionsunterricht. c. Israeliten. 535
untere in der Regel die Schüler des 1— IKten, die obere die des 5—Sten
Schuljahres umfasst. Jede dieser Klassen zerfällt wieder in 2 Abteilungen,
in welchen die Schüler zweier Jahrgünge in der Regel zu vereinigen sind.
Wo zwei oder mehrere israclitische Lehrer angestellt sind, werden
dloppelt so viel Klassen gebildet, als Lehrer vorhanden sind. Die
cinzelnen Abteilungen erhalten teils gemeinschaftlichen Unterricht, teils
wird, wührend die eine Abteilung vom Lehrer unmittclbar Unterricht
„orhält, dic andere nach ihrer Entwicklungsstufe über den nümlichen odeor
einen verwandten Unterrichtsgegenstand gleichzeitig beschäftigt.
8S .
In den Volksschulen sowohl als in den besondern israclitischen
Religionsschulen sollen die Schüler beim Beligionsunterrichte soweit miiglich.
nach derselben Klasseneinteilung, wie sie in den von ihnen hbesuchten
Volksschulen oder sonstigen öffentlichen Lehranstalten besteht, unter-
richtet werden.
Wo dies nicht thunlich, ist die Zahl der Klassen lbiczw. der Ab-
teilungen nach Bedürlnis zu vermehren.
„Ubrigens ist der israclitische Religionsunterricht in den Volksschulen.
sowic in den Uraclitischen Religionsschulen auf eine Zeit zu bestimmen,
in welcher die ihrem Alter oder ihrer Entwicklungsstute gemiss in eine
Klasse bezw. Abteilung zu rereinigenden Schüler unbeschadet ihres
Besuchs woeltlicher Unterrichtsanstalten und ohne allzugrobe Klasscn--
vermehrung gemeinschaftlich unterrichtet werden können.
Es eignen sich hierzu ausser der in den öffentlichen Schulen für
den Holigionsunterricht im Allgemeinen bestimmten Zeit die Stunden vor
Beginn und nuch Schluss des weltlichen Unterrichts sowie die Sonntage
und die unterrichtsfreien Nachmittage.
III. Die Unterrichtszeit und ihre Verteilung aul die einzelnen liecgenstünde des
Religionsunterrichts in der Vollksschule.
Die Unterrichtszeit ist entweder einfach oder erweitert.
Die einfache Unterrichtszeit umfusst für jede Klasse 3 wöchentliche
Stunden (Gesetz über den Elementarunterricht rom S. Jlürz 1818 s 27
Abs. 1 und 2). die erweiterte für die untere 4, für die obere 6 wöchent-
liche Unterrichtsstunden.
§ 6.
Bei cinfacher Unterrichtszeit sind die einzelnen Lehrgegenstünde
in folgender Weise auf die wöchentlichen Unterrichtestunden zu verteilen:
a. In der unteren Klasse.
Hebrüssch Lesen: 2 halbe Stunden; Benediktionen und UVber—-
setzen leichter hebrüischer Gebete: 2 halbe Stunden; biblische Geschichte
und Auswendiglernen geeigneter Bibelsprüche: 2 halbe Stunden.
b. In der obern Klasse.
Hebräüische Gebete übersctzen: 2 halbe Stunden; Bibliche Geschichte
und systematische Religionslehre: 2 halbe Stunden; Pentatcuch übersetzen:
2 halbe Stunden. -