Vierter Abschnitt. 1868— 1900. 45.
der Schülerzahl wechselnden Betrages fortan ein — von drei zu drei Jahren
neu festzustellendes — Aversum zu zahlen war.
Wie nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Februar 1874 das-
Diensteinkommen der Hauptlehrer an festem Gehalt und an Schulgeld im
gesetzlichen Mindestbetrag und in dem (nach annähernder Schätzung) erreich-
baren Höchstbetrag sich stellte, zeigt die nachstehende Uebersicht.
Summe von Gehalt
4 Z Fester Gehalt S und Schulgeld
Einwohnerzahl . —
— — Ü . — A# + —
V— der .[ m —. SS — S.
S S .
is E«:c-2·Ss::«:-.Ossäscsx.:x
Q Gemeinde »Es-Ez- ———.———
Sv E. — 6ip . — — I —
E
4 udl. A Al 4.
« 7· in- 1
J. bis 500 780 780 780066946 946 946.
II.01 bis 1000|0810 900 780 262102 1162 1042
III. bis 2500 5000 12 780294 1251 bs 1074
94
Z bis zu — bis zu 77
IV. 2501 bis 10000 1080 15% 0 1417 ʒ
». 9 bis zu bis zu -
V. über 10000 1200 1920 900 08 1608 2328 1308
Hauptlehrer, deren Einkommen an festem Gehalt und Schulgeld den
Jahresbetrag von 1300 Mk. nicht erreichte, konnten bei Verbleiben auf der-
selben Schulstelle eine Erhöhung des Gesamteinkommens bis zu dem ange-
gebenen Betrage durch Personal zulagen erlangen.
3. Geseltz vom 18. September 1876.
Wie schon oben (S. 31) bemerkt, hatte das Gesetz vom 8. März 1868
hinsichtlich der Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen, insbesondere
der Einrichtung der örtlichen Schulaufsicht — Führung derselben
durch einen „Ortsschulrat“, dessen Zusammensetzung nach der Bekenntnis-
angehörigkeit der zu beaussichtigenden Schule sich richtete — die Bestim-
mungen des Gesetzes vom 29. Juli 1864 (s. S. 32) im wesentlichen unver-
ändert in sich aufgenommen.
Auf die konfessionellen Verhältnisse der Volksschulen hatten
die nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. März 1868 Bezug:
§ 6. Die zur Zeit bestehenden konfessionellen Volksschulen bleiben vorbehaltlich
der Bestimmungen der 8§8 8, 9, 10 und 78, als solche erhalten.
An Volksschulen einer bestimmten Konfession dürfen nur Lehrer dieser Kon-
fession angestellt werden.