Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Leibesübungen. 543 
Nach dem Stande ven 1901 kaun wohl angenommen werden, daß Volks- 
schulen ohne Turnnnterricht für Kuaben im Großherzogtum verhältnismäßig 
seltene Ausnahmen darstellen. 
Als ganz besonders geeignet zum Gebrauche bei Erteilung des Turnunterrichts 
sind durch die Oberschulbehörde empfohlen: 
a. „Auleitung für den Turnunterricht in Kuabenschulen,“ 
von Alfred Manul; Verlag der G. Braunn'schen Hofbuchhandlung in 
Karlsruhe. 
Der erste Teil des Buches behandelt „das Lehrverfahren im Turn- 
unterricht“, der zweite „die Ordnungs-, Frei und Stabübungen“, der dritte 
„die Geräte= und Gesellschaftsübungen“. 
(Schulv.-Bl. 1879 Seite 22.) 
b. „Lehrplan für das Turnen dermännnlichen Schuliugend“" 
und 
„Turnbüchlein für Volksschulen ohne Turnsaal,“ 
von demselben Verfasser und in dem gleichen Verlage. (Schulv.-Bl. 1900, 
Seite 104. 
II. [(Mädchenturnen.] Turnunterricht für Mädchen wird nach dem 
letzten Absatz von § 20 des E.-U.-G. unter die Lehrgegenstände einer Volksschule, 
welche nicht als erweiterte eingerichtet ist, jedenfalls nicht als Pflicht- 
fach aufgenommen werden können. In dem Unterrichtsplau einer erweiterten 
Volksschule (E.-U.-G. § 92) dagegen kann das Mädchenturnen als — verbindlicher 
oder als wahlfreier — Lehrgegenstand ebenso ausgenommen werden, wie dasselbe 
der Unterrichtsplan der „Höheren Mädchenschulen“ als Pflichtfach enthält. So er- 
scheint beispielsweise das Turnen mit je zwei Wochenstunden für die fünf oberen 
Klassen im Unterrichtsplan der „Erweiterten Mädchenschule“ zu Karlsruhe (S. 259), 
ebenso im Unterrichtsplan der „Töchterschule“ daselbst, in welcher auch die drei 
unteren Klassen wöchentlich je zwei Halbstunden Turnnnterricht erhalten (S. 261). 
Die Erteilung diceses Unterrichts in Mädchenabteilungen einer erweiterten Volks- 
schule wird nach denselben Grundsätzen zu geschehen haben, welche der Lehrplan der 
höheren Mädchenschule vom 22. Oktober 1892 (Schulv.-Bl. 1892, S. 227) in § 14 
dahin aufgestellt hat: 
„Der Turnunterricht hat in der Mädchenschule neben der allge- 
meinen doppelten Aufgabe, die Erhaltung und Befestigung der Gesund- 
heit, die körperliche Gewandtheit, wie die Herrschaft des Geistes über 
den Körper und die freie Ein- und Unterordnung unter ein Ganzes zu 
fürdern, noch die weitere, der natürlichen weiblichen Anmut auch in 
der Haltung und den Bewegungen des Körpers zum Ausdruck zu 
verhelfen und so auch an seiner Stelle mitzuwirken an der Stürkung 
des Sinnes für das Schöne und MNassvolle. 
Den mit der grössten Sorgfalt und Berücksichtigung der weiblichen 
Eigentümlichkeit auszuwmi, ühlenden Ubungsstoff bilden hauptsüchlich Frei- 
und Ordnungsübungen, denen sich jedoch auch passende Ubungen an 
alen Geräten und insbesondere mit dem Turnstabe zugesellen.“ 
Unterrichtskurse zur Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen für das 
Mädchenturnen werden an der Turnlehrerbildungsanstalt zu Karlsruhe von Zeit zu 
Zeit veranstaltet. 
III. [Besondere Vergütung für Erteilung von Turnunter- 
richt.) Unter den 16 wöchentlichen Unterrichtsstunden, welche an Volksschulen mit 
G
	        
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