2. Leibesübungen. 545
des einzelnen Schulorts zu entscheiden. Dabei ist als Regel festzuhalten,
dass, wo es an einem abgeschlossenen, bei jeder Witterung das Turnen
darin ermöglichenden Raume fechlt, der Unterricht nicht wührend des
ganzen Jahres erteilt werde.
Die Auszahlung der Vergütung für Erteilung des Turnunterrichts
hat vom 1. Januar 1893 an vierteljührlich auf 31. Mürz, 30. Juni, 30. Sep-
tember und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen. Sofern diese Ver-
gütung nach dem Vorstehenden für das Jahr nur 15 Mk. betrügt, hat die
Auszahlung in der Weise zu geschehen, dass auf 30. Juni und 30. Sep-
tember je 5 Mk., auf 31. Dezember und 31. Mürz aber nur je 2 Mk.
50 Pfg. angewiesen werden.
O. Sch.N., 6. Dezember 1892 Nr. 25 011.
Wo für erteilten Turnunterricht eine besondere Vergütung beansprucht werden
kann, ist dieselbe von der Schulgemeinde zu zahlen; eine lberwälzung auf die
Staatskasse bei minderer Leistungsfähigkeit der Gemeinde findet nicht statt (E.U.G.
§ 56, 4 und § 73).
VI. [Aushilfsweise Erteilung von Turnunterricht durch
ein en benachbarten Lehrer.]
Nach § 37 Abs. 2 des Elementarunterrichtsgesetzes hat jeder Lehrer
die Verpflichtung, den Unterricht anderer Lehrer an Volksschulen eines
benachbart en Ortes in Fällen jeglicher Dienstbehinderung mit-
zuverschen. Durch diese Bestimmung ist die Verpflichtung der Lehrer
zur Aushilfeleistung in der Erteilung einzelner Upterrichtsfächer in
einem Nachbarort, welche früher nur für den Religionsunterricht vor-
gesehen war, auf alle Unterrichtsgegenstünde ausgedehnt. Damit ist
auch die Befugniss der Schulbehörden zur Anordnung der Aushilfe-
leistung in einzelnen Urnterrichtsfüchern gesetzlich anerkannt. Für
eine Anordnung in letzterem Sinne wird namentlich Anlass vorhanden
sein, wenn der Lehrer des betreffenden Ortes zur Erteilung eines ein-
zelnen Unterrichtsfaches, z. B. des Turnunterrichts, nicht die nötige
Befähigung besitzen sollte.
Auf eine solche Dienstaushilfe finden die Bestimmungen der Ver-
ordnung über die Lehraushilfe an Volksschulen und deren Vergütung —
soweit zutreffend — entsprechende Anwendung und zwar sowohl in Bezug
auf die TDnordnung wie auf die Vergütung der Lehraushilfe.
Hiernach würe zur Uebertragung des Turnunterrichts an einer Volks-
schule an einen benachbarten Lehrer, da es sich hier stets um eine Mass-
regel von lüngerer Dauer handelt, in allen Fällen die Genehmigung der
Oberschulbehörde erforderlich (§ 1 Ziff. 2 b V.O.). Ferner hütte der mit
der Erteilung des Turnunterrichts betraute Lehrer neben der in 8 46b
Elementarunterrichtsgesetzes bezeichneten Vergütung die nach § 6 V.0.
zu berechnenden Ganggebühren anzusprechen.
Dieser letztere Umstand wird indess dazu führen, dass in denjenigen
Füllen, in welchen der mit der Erteilung des Turnunterrichts zu be-
trauende Lehrer die Ganggebühren beansprucht, die Aushilfe im Turn-
unterricht nur mit Zustimmung des Gemeinderats des betroffenden Ortes
angeordnet werden kann, da die Gemeinde für den an ihrer Schule zu
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