Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Leibesübungen. 545 
des einzelnen Schulorts zu entscheiden. Dabei ist als Regel festzuhalten, 
dass, wo es an einem abgeschlossenen, bei jeder Witterung das Turnen 
darin ermöglichenden Raume fechlt, der Unterricht nicht wührend des 
ganzen Jahres erteilt werde. 
Die Auszahlung der Vergütung für Erteilung des Turnunterrichts 
hat vom 1. Januar 1893 an vierteljührlich auf 31. Mürz, 30. Juni, 30. Sep- 
tember und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen. Sofern diese Ver- 
gütung nach dem Vorstehenden für das Jahr nur 15 Mk. betrügt, hat die 
Auszahlung in der Weise zu geschehen, dass auf 30. Juni und 30. Sep- 
tember je 5 Mk., auf 31. Dezember und 31. Mürz aber nur je 2 Mk. 
50 Pfg. angewiesen werden. 
O. Sch.N., 6. Dezember 1892 Nr. 25 011. 
Wo für erteilten Turnunterricht eine besondere Vergütung beansprucht werden 
kann, ist dieselbe von der Schulgemeinde zu zahlen; eine lberwälzung auf die 
Staatskasse bei minderer Leistungsfähigkeit der Gemeinde findet nicht statt (E.U.G. 
§ 56, 4 und § 73). 
VI. [Aushilfsweise Erteilung von Turnunterricht durch 
ein en benachbarten Lehrer.] 
Nach § 37 Abs. 2 des Elementarunterrichtsgesetzes hat jeder Lehrer 
die Verpflichtung, den Unterricht anderer Lehrer an Volksschulen eines 
benachbart en Ortes in Fällen jeglicher Dienstbehinderung mit- 
zuverschen. Durch diese Bestimmung ist die Verpflichtung der Lehrer 
zur Aushilfeleistung in der Erteilung einzelner Upterrichtsfächer in 
einem Nachbarort, welche früher nur für den Religionsunterricht vor- 
gesehen war, auf alle Unterrichtsgegenstünde ausgedehnt. Damit ist 
auch die Befugniss der Schulbehörden zur Anordnung der Aushilfe- 
leistung in einzelnen Urnterrichtsfüchern gesetzlich anerkannt. Für 
eine Anordnung in letzterem Sinne wird namentlich Anlass vorhanden 
sein, wenn der Lehrer des betreffenden Ortes zur Erteilung eines ein- 
zelnen Unterrichtsfaches, z. B. des Turnunterrichts, nicht die nötige 
Befähigung besitzen sollte. 
Auf eine solche Dienstaushilfe finden die Bestimmungen der Ver- 
ordnung über die Lehraushilfe an Volksschulen und deren Vergütung — 
soweit zutreffend — entsprechende Anwendung und zwar sowohl in Bezug 
auf die TDnordnung wie auf die Vergütung der Lehraushilfe. 
Hiernach würe zur Uebertragung des Turnunterrichts an einer Volks- 
schule an einen benachbarten Lehrer, da es sich hier stets um eine Mass- 
regel von lüngerer Dauer handelt, in allen Fällen die Genehmigung der 
Oberschulbehörde erforderlich (§ 1 Ziff. 2 b V.O.). Ferner hütte der mit 
der Erteilung des Turnunterrichts betraute Lehrer neben der in 8 46b 
Elementarunterrichtsgesetzes bezeichneten Vergütung die nach § 6 V.0. 
zu berechnenden Ganggebühren anzusprechen. 
Dieser letztere Umstand wird indess dazu führen, dass in denjenigen 
Füllen, in welchen der mit der Erteilung des Turnunterrichts zu be- 
trauende Lehrer die Ganggebühren beansprucht, die Aushilfe im Turn- 
unterricht nur mit Zustimmung des Gemeinderats des betroffenden Ortes 
angeordnet werden kann, da die Gemeinde für den an ihrer Schule zu 
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