Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Leibesübungen. 547 
§ 4. 
Jede einzelne Turnabteilung, in welcher nicht über 40 Schüler ver- 
einigt werden sollen, erhält wöchentlich im Anschluß an die übrige Unter- 
richtszeit zwei Turnstunden. 
Die vorübergehende Vereinigung einer größeren Anzahl von Schülern 
in einer Abteilung bedarf der Genehmigung des Kreisschulrats, der dieselbe 
nur in dringenden Fällen erteilen wird. 
85. 
Die Gemeinden sind verbunden, die für den Turnunterricht nötigen 
Turnplätze und Einrichtungen zu beschaffen. (§§ 80— 84 des Gesetzes vom 
Z. März 1868). 
86. 
Bei Beschaffung der Turnplätze ist darauf zu achten: 
a. daß sie die erforderliche Größe von womöglich 1500 □m oder 
darüber haben; Plätze von weniger als 360 Im Fläche sind un— 
zulässig; 
d. daß sie der Schule möglichst nahe gelegen, schattig, gegen den 
Wind geschützt, eben und trocken sind; 
c. daß der Boden derselben mäßig fest, stein= und gasfrei und unter 
den feststehenden Turngeräten und an den Stellen, wo niederge- 
gesprungen wird, mit feinem Sand oder Loh bedeckt ist. 
  
Hinsichtlich der Verpflichtung der Gemeinden zur Beschaffung von Turnplätzen 
sowie der für den Turnnnterricht erforderlichen Einrichtungen sind jetzt maßgebend: 
E. U. G. vom 13. Mai 1892, § 86 (insbesondere Ziffer 4), § 87, § 89, § 91. — 
S. 205 ff. 
Verordnung vom 14. November 1898, betreffend die Schulhausbaulichkeiten, 
§ 1 Ziffer 2 und §§ 16 ff. — S. 433 ff. « 
87. 
Hinsichtlich der Anschaffung von Turugeräten und Einrichtungen werden 
die Gemcinden unter Berücksichtigung ihrer ökonomischen Verhältnisse in 
5 Klassen eingeteilt. 
Die anzuschaffenden Gegenstände sind folgende: 
I. Für Gemeinden der ersten Klasse: 
ein langes Schwingseil; eine der Größe der Turnabteilung 
entsprechende Anzahl hölzerner Stäbe. 
II. Für Gemeinden der zweiten Klasse: 
Seil und Stäbe wie bei Gemeinden der ersten Klasse, ein 
Gestell für Springübungen (Hochspringen) mit Springschnur und 
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