Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Weibliche Arbeiten. 553 
6. Die Frauen der Prüfungskommission werden daran erinnert, dass 
Es ein zwar kleines, aber doch nicht unwichtiges Ehrenamt sei, welches 
ihnen anvertraut ist. Sie sollen dem Fleiss in demjenigen Unterrichts- 
fach eine belobende Anerkennung zuerteilen, welches in besonderem 
Masse die Grundlage häuslicher Tugenden für das weibliche Geschlecht 
bildet. Sie sollen dabei eingedenk sein, dass jede Förderung dieses 
hüuslichen Sinnes von Bedeutung für junge Mädchen ist und dass es sie 
anregen soll, das Erlernte weiter zu pflegen und in der Häuslichkeit 
zu verwerten. 
J7. Die Prüfungskommissionen sollen dabei im Augen behalten, dass 
in jenen Füllen, wo fast gleichberechtigte Schülerinnen leer ausgehen, 
sie sich zu bemühen hahben, ein neidloses Zurücktreten zu erleichtern 
und die Kinder zu ermahnen, dass, da nicht jedes eine Auszeichnung 
empfangen könnc, die nicht Beschenkten es ihrer Mitschülerin gönnen sollen 
in bescheidenem Sinne, welcher eine Zierde des weiblichen Geschlechtes 
bilden soll. IHinwiederum ist aber auch das beschenkte Kind zu er- 
mahnen, selbst bescheiden zu sein und es hierdurch seinen Mitschwestern 
zu erleichtern, weniger begünstigt worden zu sein, 
S. Den Frauen der Prüfungskommission sei endlich noch ausge- 
sprochen, dass es I. K. H. Oer Gros sher zogin eine grosse Freude 
gewührt, zu wissen, dass so riele Frauen des Landes sich alljährlich 
bereit finden, die hier besprochene Aufgabe zu erfüllen, dass Höchst- 
dieselbe grossen Wert darauf legt, diese Frauen ihrer Dankbarkeit zu 
versichern und dass sie in der Einrichtung der Prüfungskommission ein 
Band erblickt wischen der Landesmutter und den Frauen und Müttern 
der einzelnen Gemeinden. 
Schliesslich wünscht I. K. H. die Grossherzogin, es möchte 
auch diese Arbeit der Prüfungkommssion ein Liebeswerk sein, die 
Frauen der badischen Heimat zusammenschliessend zum Wohle der 
heranwachsenden Jugend. 
c. Den Gemeinden ist anempfohlen, die „Blätter des Badischen 
Frauenvereins“ zu halten, damit dieselben den einzelnen Arbeits- 
lehrerinnen zugänglich gemacht werden. O. Sch.N., 24. Dezember 1891, 
Nr. 24 837. 
V. „Zur Vornahme von Prüfungen des Handarbeitsunterrichts“ 
ist im Staatsvoranschlag, Etat der Unterrichtsverwaltung, eine Summe von 1500 Mk. 
für jedes Jahr vorgesehen. Mit der Vornahme solcher Prüfungen werden regel- 
mäßig hervorragend tüchtige Arbeitslehrerinnen durch die Oberschulbehörde beauftragt 
(arg. § 13 Abs. 3 des E.U.G.); für die Berichterstattung über das Ergebnis der 
Prüfung werden dieselben — soweit erforderlich — mit Anleitung versehen. O. Sch.R., 
30. Januar 1891, Nr. 1626. 
Beispiel einer solchen Anleitung folgt nachstehend in Abdruck. 
Bericht der Arbeitslehrerin F. Z. über die Prüfung der Handarbeitsschule 
in B. Amts F. 
1. Zeit der Prüfung und Teilnahme an derselben. 
24. Februar 1901 von 8 bis 11 morgens, in Anwesenheit des Herrn 
Bürgermeisters A., einiger weiteren Mitglieder des Ortsschulrats, des I. 
Hauptlehrers Z. und einiger Frauen des Orts.
	        
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