3. Weibliche Arbeiten. 553
6. Die Frauen der Prüfungskommission werden daran erinnert, dass
Es ein zwar kleines, aber doch nicht unwichtiges Ehrenamt sei, welches
ihnen anvertraut ist. Sie sollen dem Fleiss in demjenigen Unterrichts-
fach eine belobende Anerkennung zuerteilen, welches in besonderem
Masse die Grundlage häuslicher Tugenden für das weibliche Geschlecht
bildet. Sie sollen dabei eingedenk sein, dass jede Förderung dieses
hüuslichen Sinnes von Bedeutung für junge Mädchen ist und dass es sie
anregen soll, das Erlernte weiter zu pflegen und in der Häuslichkeit
zu verwerten.
J7. Die Prüfungskommissionen sollen dabei im Augen behalten, dass
in jenen Füllen, wo fast gleichberechtigte Schülerinnen leer ausgehen,
sie sich zu bemühen hahben, ein neidloses Zurücktreten zu erleichtern
und die Kinder zu ermahnen, dass, da nicht jedes eine Auszeichnung
empfangen könnc, die nicht Beschenkten es ihrer Mitschülerin gönnen sollen
in bescheidenem Sinne, welcher eine Zierde des weiblichen Geschlechtes
bilden soll. IHinwiederum ist aber auch das beschenkte Kind zu er-
mahnen, selbst bescheiden zu sein und es hierdurch seinen Mitschwestern
zu erleichtern, weniger begünstigt worden zu sein,
S. Den Frauen der Prüfungskommission sei endlich noch ausge-
sprochen, dass es I. K. H. Oer Gros sher zogin eine grosse Freude
gewührt, zu wissen, dass so riele Frauen des Landes sich alljährlich
bereit finden, die hier besprochene Aufgabe zu erfüllen, dass Höchst-
dieselbe grossen Wert darauf legt, diese Frauen ihrer Dankbarkeit zu
versichern und dass sie in der Einrichtung der Prüfungskommission ein
Band erblickt wischen der Landesmutter und den Frauen und Müttern
der einzelnen Gemeinden.
Schliesslich wünscht I. K. H. die Grossherzogin, es möchte
auch diese Arbeit der Prüfungkommssion ein Liebeswerk sein, die
Frauen der badischen Heimat zusammenschliessend zum Wohle der
heranwachsenden Jugend.
c. Den Gemeinden ist anempfohlen, die „Blätter des Badischen
Frauenvereins“ zu halten, damit dieselben den einzelnen Arbeits-
lehrerinnen zugänglich gemacht werden. O. Sch.N., 24. Dezember 1891,
Nr. 24 837.
V. „Zur Vornahme von Prüfungen des Handarbeitsunterrichts“
ist im Staatsvoranschlag, Etat der Unterrichtsverwaltung, eine Summe von 1500 Mk.
für jedes Jahr vorgesehen. Mit der Vornahme solcher Prüfungen werden regel-
mäßig hervorragend tüchtige Arbeitslehrerinnen durch die Oberschulbehörde beauftragt
(arg. § 13 Abs. 3 des E.U.G.); für die Berichterstattung über das Ergebnis der
Prüfung werden dieselben — soweit erforderlich — mit Anleitung versehen. O. Sch.R.,
30. Januar 1891, Nr. 1626.
Beispiel einer solchen Anleitung folgt nachstehend in Abdruck.
Bericht der Arbeitslehrerin F. Z. über die Prüfung der Handarbeitsschule
in B. Amts F.
1. Zeit der Prüfung und Teilnahme an derselben.
24. Februar 1901 von 8 bis 11 morgens, in Anwesenheit des Herrn
Bürgermeisters A., einiger weiteren Mitglieder des Ortsschulrats, des I.
Hauptlehrers Z. und einiger Frauen des Orts.