3. Weibliche Arbeiten. 555.
Die Schülerinnenzahl in der 4. Klasse ist zu gross. Es sollte daher
eine Teilung derselben vorgenommen werden.
., den 25. Februar 1891.
Unterschrift.
F. 2.
a. Verordnung.
(Vom 2. März 189#.)
Die Prüfung der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten betreffend.
(Ges. und V. Bl., 18941, Nr. XIV., S. 110; Schulv. Bl., 1894, Nr. III, S. 70).
Zum Vollzug der §§ 35 und 36, Absatz 1 des Gesetzes über-
den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 wird folgendes bestimmt:
Allgemeines.
§ 1.
Die Zulassung von Frauen zur Erteilung des Unterrichts in weib-
lichen Handarbeiten an öffentlichen Schulen des Großherzogtums ist davon
abhängig, daß die Befähigung hiezu durch eine besondere Prüfung nach
Maßgabe dieser Verordnung nachgewiesen ist.
Die Oberschulbehörde ist jedoch ermächtigt, beim Vorliegen besonderer
örtlicher Verhältnisse im Einzelfall auch solche Frauen zuzulassen, welche
eine Prüfung im Sinne dieser Verordnung nicht abgelegt haben.
§2.
1. Der Befähigungsnachweis kann sich auf die Unterrichtserteilung
an Volksschulen beschränken — erste Prüfung — oder auf die Er-
teilung des Unterrichts an Höheren Mädchenschulen sich erstrecken — zweite
Prüfung. —
2. Die erste Prüfung wird jährlich mindestens zweimal, die zweite
jährlich einmal durch eine von der Oberschulbehörde bestellte Kommission.
abgehalten, in welcher ein Mitglied dieser Behörde den Vorsitz führt und
welcher jedenfalls ein Kreisschulrat, eine für weibliche Handarbeiten ge-
prüfte Lehrerin und drei weitere sachkundige Frauen als Mitglieder an-
gehören.
§ 3.
Ort und Zeit der Prüfung werden jeweils 4 Wochen vor Beginn
derselben im Schulverordnungsblatt und — je nach Ermessen der Ober-
schulbehörde — in anderen öffentlichen Blättern bekannt gemacht.