Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
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b. ein von der Bewerberin selbst verfaßter Bericht über ihre Lebens- 
verhältnisse und den Gang ihrer weiteren Ausbildung seit der ersten 
Prüfung, 
c. — wenn die Bewerberin nicht im öffentlichen Schuldienst ver- 
wendet ist — ein obrigkeitlich ausgestelltes Sittenzeugnis. 
89. 
Gegenstände der Prüfung sind: 
1. In weiblichen Handarbeiten: 
a. Handnähen (von Frauenwäsche) mit dem dazu gehörigen 
Musterschnittzeichnen: 
b. Maschinennähen (Aufertigung eines Nähtuches, an dem sämt- 
liche Apparate der Maschine zur Anwendung kommen, sowie 
sämtlicher vorkommender Wäschegegenstände, insbesondere auch 
Herrenwäsche) mit dem dazu gehörigen Musterschnittzeichnen; 
c. Kleidermachen (Aufertigung eines Nähtuches mit verschiedenen 
Knopflöchern, Schnürlöchern, Garnierungen u. s. w., Frauen= und 
Kinderkleider, Jacken, Mäntel) mit dem dazu gehörigen Muster- 
schnittzeichnen; 
i#d. Weißsticken (Anfertigung eines einfachen auf der Hand ge- 
arbeiteten Sticktuches; Sticken von Taschentüchern, Servietten 
u. s. w. Feines Weißsticken auf dem Rahmen. Spitzenarbeiten. 
Hohlsäume. Leinenstickerei). 
e. Kunststicken (Krenz-, Stil-, Flach= und Ausfüllstich. Hoch- 
stickerei. Venezianische Technik. Applikation. Plattstich. Leichte 
Goldstickerei). 
. Knüpfarbeiten (Wolle= und Magrammeknüpfen. Filetgnipüre). 
2. Im Zeichnen: Geometrisches Zeichnen, Freihand= und Fachzeichnen. 
Im einzelnen wird erfordert: Fertigkeit im Entwerfen einfacher 
geometrischer Konstruktionen und geometrischer Ornamente, mit der Reiß- 
feder ausgeführt. Genanue Kenntnis der Planschrift. Freies Nachzcichnen 
einfacher Ornamente in gleichem und verändertem Maßstab. Ausmalen 
von Ornamenten. Überpausen auf Stoff. Ubertragen von Stilstich in 
Kreuzstich. Selbständiges Zusammenstellen einfacher Handarbeitsmuster. 
Erweiterung der zweiten Prüfung. 
8 10. 
Mit der zweiten Prüfung kann eine Prüfung im Zeichnen, im 
weiteren Umfang als in § 9, 2 vorgesehen, verbunden werden, durch deren 
Bestehen der Nachweis der Befähigung zur Erteilung von Zeichenunterricht 
an Höheren Mädchenschulen erbracht werden kann.
	        
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