Vierter Abschnitt. 1868—1900. 47
Die Wiederauflösung der vereinigten Schulen in konfessionell getrennte Volks-
schulen kann auf Antrag des Ortsschulrats in derselben Weise wie die Vereinigung
beschlossen werden, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren, seit die Vereinigung
stattgefunden hat.
Die wiederhergestellten konfessionellen Schulen treten vorbehaltlich der Bestim-
mungen der 8§§ 8 und 9 in ihre früheren Rechte wieder ein.
§* 11. In den Fällen der 8§§ 9 und 10 erfolgt die Beschlußfassung in einer
Konfessionsgemeinde durch die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
Stimmberechtigt sind in jeder Konfessionsgemeinde die bei der Wahl des Orts-
schulrats stimmberechtigten Ortseinwohner.
Die Abstimmung wird durch die Staatsverwaltungsbehörde geleitet.
Das konfessionelle Schulvermögen ist ungeachtet der Vereinigung der Schulen
getrennt zu erhalten; die Erträgnisse desselben werden für die gemischte Schule verwendet.
Wenn bei der Errichtung der gemischten Schule nichts Anderes bestimmt wurde,
wird wenigstens je ein Lehrer aus jeder beteiligten Konfession angestellt, sollten auch
nach der Schülerzahl (§ 22) nicht so viele Lehrer notwendig sein.
§ 12. Wird eine Volksschule mit staatsrechtlichen Beiträgen der Gemeinde
oder des Staates neu gegründet, so wird durch Beschluß der politischen Gemeinde
bestimmt, ob dieselbe eine gemischte oder eine konfessionelle Volksschule sein soll,
insofern nicht nach § 9 die Schule ausschließlich für eine bestimmte Konfession er-
richtet werden muß.
Der Beschluß kann vor Ablauf von 10 Jahren nicht geändert werden.
§ 78. Wenn zufolge der §§ 32, 81 und 82 des Gesetzes vom 28. Aug. 1835
eine Konfessionsgemeinde den Aufwand für ihre Schule ganz oder teilweise selbst zu
bestreiten hatte, so werden die staatsrechtlichen Beiträge der politischen Gemeinde oder
des Staates für eine solche Schule nebst dem, was an solchen bisher für dieselbe zu
leisten war, nur in dem Maße gewährt, als zur Deckung des durch das gegenwärtige
Gesetz eintretenden Mehraufwandes erforderlich ist.
Den desfallsigen Berechnungen werden die Durchschnitte aus den Sollbeträgen
der 3 letzten Nechnungsjahre zugrunde gelegt.
Wenn die betreffende Konfessionsgemeinde den bisher von ihr getragenen Auf-
wand nicht mehr aufbringt, so wird die Schule aufgehoben. Hinsichtlich ihres Ver-
mögens ist alsdann nach den Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und 5 zu verfahren.
Besteht aber an demselben Orte für eine andere Koufession eine Volksschule,
welche die gesetzlichen Beiträge der politischen Gemeinde und des Staates ohue Be-
schränkung bezieht, und zählt die zuvor genannte Konfession seit 3 aufeinander fol-
genden Jahren 50 oder wenigstens ebensoviele schulpflichtige Kinder, als die andere,
so kommen die Bestimmungen des § 9 zur Anwendung.
§ 83. Insoweit bei einer konfessionellen Schule die Schulhausbaupflicht (§ 82
Absatz 1 und 2) nach dem Gesetz vom 28. August 1835 auf der betreffendenk Kon-
fessionsgemeinde ruhte, bleibt diese fortan baupflichtig, wenn und so lange sie nicht
die politische Gemeinde zur Deckung des Lehrereinkommens nach Maßgabe des § 78
Absatz 4 des gegenwärtigen Gesetzes in Anspruch nehmen kann, in welchem Falle
alsdann auch die Schulhausbaupflicht auf die politische Gemeinde übergeht.
Die zweite Novelle zum Elementarunterrichtsgesetz vom 8. März 1868
— das Gesetz vom 18. September 1876 — hat die Trennung der Schüler
verschiedenen religiösen Bekenntnisses in gesonderte („Konfessions-“) Schulen