Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

566 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
Anlage I. " 
Lehrplanu 
für Schulen, an welchen 4 Jahrgänge das ganze Jahr 
hindurch wöchentlich 3—4 Stunden erhalten. 
Erstes Arbeitsschuljahr. 
a. Anfertigung eines kleinen Strickstreifens. 
. Herstellung von Strümpfen verschiedener Größe. 
C. Anstricken von Strümpfen. 
S 
Zweites Arbeitsschulsahr. 
Herstellung neuer und Austricken alter Strümpfe; Einstricken von Fersen. 
Wenn es die Zeit erlaubt, kann ein kleiner Streifen mit etwa 10 Piqué- 
mustern gestrickt werden. 
Fertigung eines einfachen Stramintuches, an welchem die Nähstiche 
geübt und zwei Alphabete im Kreuzstich ausgeführt werden. 
Drittes Arbeitsschuljahr. 
a. Herstellung eines einfachen Nähtuches von 30 cm Breite zur Ein- 
übung der nötigen Säume, Nähte und Stiche. Das Nähtuch soll 
weder breite Hohlsäume noch sonstige zeitraubende Verzierungen 
erhalten. 
b. Schneiden und Nähen eines einfachen Mädchenhemdes. 
C. Flickarbeiten aller Art an Strümpfen. 
Biertes Arbeitsschuljahr. 
a. Ein Paar Strümpfe nach der Strickregel. 
Schneiden und Nähen von Mädchenhemden und sonstigen Wäsche- 
gegenständen. 
c. Flicken von Weißzeug und Kleidern aller Art; Zeichnen von Wäsche- 
gegenständen mittelst des Kreuzstiches. 
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