VIII.
Das Lehramt an Volksschulen.
Zum Lehramt in dem Sinne, daß die Erteilung von „Elementarunterricht“
für die damit betraute Persönlichkeit ausschließlich oder doch ganz überwiegend den
Gegenstand ihrer Thätigkeit — auch in wirtschaftlicher Hinsicht — bildete und damit
zum eigentlichen Berufe (Lebensberuf) wurde, hat die Lehrwirksamkeit an einer
für Volksschulunterricht bestimmten Veranstaltung erst in verhältuismäßig nener Zeit
sich entwickelt. Für die jetzt das Großherzogtum Baden bildenden Gebiete ist zwar
nicht nachzuweisen, daß jemals auch hier invalide oder ausgediente Feldwebel und
Unteroffiziere Zivilversorgung in der Stellung als Volksschullehrer erhielten; aber
auch da waren es mindestens auf dem Lande überwiegend Inhaber sogen. niederer
Kirchendienste (Mesner, Küster), welche die Unterweisung der Kinder ihres Amts-
sitzes in Lesen, Schreiben und Katechismus als „Nebenbeschäftigung“ betrieben (s. ge-
schichtliche Einleitung — S. 1). „Nebenbeschäftigung“ wird eine solche Unter-
weisung meist auch da gewesen sein, wo nicht ein Kirchendiener sie besorgte, da die
Entlohnung für das Schulhalten so gering war, daß aus derselben ohne anderweiten Er-
werb oder sonstiges Einkommen der Unterhalt eines Mannes (oder gar einer Familie)
unmöglich bestritten werden konnte (vergl. S. 18, Fußnote).
Indessen lassen doch schon die Schulordnungen des achtzehnten Jahrhunderts
das Bestreben erkennen, allmählig zu einem berufsmäßigen, fachlich vorgebildeten
Volksschullehrerstande zu gelangen. Darauf deuten die Vorschriften hin, welche für
die Anstellung als „Schulmeister“ eine gewisse Vorbereitung und praktische Aus-
bildung (s. S. 3), oder doch den Nachweis des Besitzes gewisser Kenntnisse und
Fertigkeiten (s. S. 6) verlangten, ferner die Bestimmungen, welche dahin zielten,
den Volksschullehrern als Entlohnung ein Mindesteinkommen zu verschaffen, welches
nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen und sozialen Anschauungen als
notdürftig ausreichend für einen „Landschullehrer“ angesehen werden mochte, endlich
Bestimmungen, welche bezweckten, die Stellung als Volksschullehrer wenigstens bis
zu einem gewissen Grade unabhängig von der Willkür der Schulgemeinden zu
gestalten.
Nachdem sodann in der Zeit von 1803 bis 1834 von der Regierung des unun-
mehrigen Großherzogtums Baden besondere Fürsorge der Ausbildung von Elementar-
lehrern zugewendet worden (ogl. S. 15), erscheint in der Volksschulorganisation von
1834 und mit der Volksschulgesetzgebung von 1835 die Ausgestaltung der Elementar-
Lehrthätigkeit zum eigentlichen Lehramt und die Bildung eines berufsmäßigen