572 VIII. Lehramt an Volksschulen.
Volksschullehrerstandes in der Hauptsache als durchgeführt. Dies zeigt § 26
der landesherrlichen Verordnung vom 15. Mai 1834, worin bestimmt war:
Als Lehrer an einer Volksschule können nur Diejenigen angestellt
werden, welche
a. in einer Prüfung als hinlänglich befühigt befunden, durch die
Oberschulbehörde unter die Volksschul-Kandidaten aufgenommen
sind,
b. und sich nach der Aufnahme wenigstens drei Jahre lang in Er-
teilung des Unterrichts als Hilfslehrer oder als Privatlehrer
geübt haben.
Das Gesetz vom 28. August 1835 aber brachte für die Volksschullehrer neben
festen Gehaltssätzen, die nach den damaligen Wirtschaftsverhältnissen jedenfalls auch
eine Besserstellung enthielten, eine Sicherung ihrer rechtlichen Stellung, welche die
letztere jener der „Staatsdiener“ (im damaligen Sinne — sog. Staatsdiener-Edikt
vom 30. Jänner 1819) annäherte, und wie solche den nicht zur Klasse der „Staats-
diener" zählenden Beamten erst durch das Gesetz vom 26. Mai 1876, betreffend die
dienstlichen Verhältnisse der Angestellten der Zivilstaatsverwaltung (Ges. u. V. Bl.,
1876, S. 145), in ähnlicher Weise zuteil geworden ist.
Nach denselben Richtungen hin, nämlich
a. Vorbereitung für den Volksschullehrerberuf und
b. wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Volksschullehrer-Standes,
haben sodann spätere Gesetze und auf diese sich stützende Organisationen das Lehr=
amt an Volksschulen weiter entwickelt.
1.
Vorbereitung der Volksschullehrer.
I. Eine besondere „Ordnung“ (Reglement) für die Prüfung, deren Bestehen
schon seit der landesh. Verordnung vom 15. Mai 1834 und auch nach den Elementar-
unterrichtsgesetzen von 1868 (§ 30) und 1892 (§ 26) Voraussetzung für die „Auf-
nahme unter die Volksschulkandidaten“ ist, wurde bis jetzt nicht erlassen. Obwohl
die Vorschrift, daß die Vorbereitung derjenigen, welche sich dem Berufe eines Schul-
lehrers widmen wollen, regelmäßig „in einem der bestehenden öffentlichen Schul-
lehrerseminarien“ zu geschehen habe (landesh. Verordnung vom 3. Oktober 1851,
Reg. Bl. 1851, Nr. 60), in den Gesetzen von 1868 und 1892 nicht aufrecht erhalten,
vielmehr die freie Wahl der Art der Vorbereitung zum Volksschullehrerberuf seit
1868 wieder hergestellt ist, finden doch Prüfungen zum Nachweis der „Befähigung
für den Dienst eines Schulgehilfen“ nur in der Gestalt der Abgangsprüfungen
statt, welche in jedem Seminar jeweils am Schlusse des Unterrichtsjahres mit den
Zöglingen des obersten Seminarkurses abgehalten werden. Solche, die nicht in einem
badischen Lehrerseminar ihre Vorbildung für den Volksschullehrerberuf empfangen
haben, werden — ähnlich wie sog. Extraneer bei Reifeprüfungen der Gymnasien
u. s. w. — einem Lehrerseminar zugewiesen, um bei der für dieses stattfindenden
Abgangsprüfung durch die für letztere bestellte Kommission der Prüfung unterzogen
zu werden. Diese Prüfung hat sich dann auf diejenigen Gegenstände zu erstrecken,
welche nach dem Lehrplan der Schullehrerseminarien der Seminarnnterricht umfaßt,