Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Vorbereitung der Volksschullehrer. 573. 
und in jedem dieser Gegenstände ist — wie von den bisherigen Seminarzöglingen 
— dasjenige Maß von Kenntnissen und Fertigkeiten nachzuweisen, welches nach dem 
nämlichen Lehrplan das Lehrziel für den obersten Seminarkurs darstellt. 
II. [Prüfungsgebühr und Aufnahmstaxc.] Die Abgangsprüfungen 
in den Schullehrerseminarien sind gebührenfrei. Für die Prüfung Derjenigen, welche, 
ohne in den Schullehrerseminarien ausgebildet und als Schulkandidaten rezipiert zu 
sein, in den Lehrgegenständen der Volksschule Unterricht erteilen wollen, ebenso für- 
die Prüfung von Lehrerinnen ist eine Gebühr von zehn Mark für jeden Exami- 
nanden zu entrichten. Die Prüfungsgebühr wird erhoben, der Examinand mag be- 
standen sein oder nicht. Neben derselben sind die geordneten Sporteln für das- 
Prüfungszeugnis oder die Nezeptionsurkunde zu cutrichten. Examinanden welche 
ihre Dürftigkeit nachweisen, kann auf Ansuchen die Prüfungsgebühr erlassen werden. 
Ministerialverordnung vom 19. November 1874, die Gebühren für die Staatsprüfung. 
der Lehramtskandidaten und für die bei dem Oberschulrat oder in dessen Auftrag 
vorzunehmenden Prüfungen betreffend (Ges. u. V.O. Bl., 1874, S. 578). 
Für die Entschließung der Oberschulbehörde, welche die Aufuahme unter die- 
Volksschulkandidaten bezw. die Befähigung zur Unterrichtserteilung ausspricht, wird 
— unabhängig von der etwa zu zahlenden Prüfungsgebühr und auch für die in 
einem Schullehrerseminar Ausgebildeten — eine Sportel von zwei bis sechs Mark 
angesetzt. Gesetz vom 4. Juni 1888, betreffend die Gebühren in Verwaltungs= und. 
verwaltungsgerichtlichen Sachen, § 15 (Ges. und V. Bl., 1888, S. 255.) 
III. Durch besondere Prüfungsordnungen sind geregelt: 
a. Die „Dienstprüfung“ der Volksschulkandidaten — E. U. G. S 28; 
b. Die Prüfung von Lehrerinnen — E. U.G. § 18 Abst. 1; 
c. Die Prüfungen zum Nachweis der Befähigung zur Erteilung von. 
RNeligionsunterricht — C. U.G. § 26 Absätze 2 und 3 — und zwar- 
aa. für Lehrer und Lehrerinnen des evangelisch-protestantischen Bekenntnisses ;. 
bb. für römisch-katholische Kandidatinnen des Lehramts; 
cc. für Lehrer und Lehrerinnen der israelitischen Religionsgemein- 
schaft (erste und zweite Prüfung); 
d. die Prüfung zum Nachweis der Befähigung für höheren Unterricht — 
Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 20. Mai 1881, betreffend die 
Prüfung und Anstellung der RNeallehrer (Ges. u. V. Bl., 1881, S. 151. 
Schulv. Bl., 1881, S. 78); 
e. die Zeichenlehrer-Prüfung — Verordnung v. 4. Jannar 1883, be- 
treffend die Ausbildung von Lehrern für den Zeichenunterricht an den 
höheren Lehranstalten (Schulv.Bl., 1883, S. 1); 
k. die Taubstummenlehrer-Prüfung — Verordnung des Unterrichts- 
ministeriums vom 6. Februnar 1891, betreffend die Ausbildung und Prüfung 
von Taubstummenlehrern (Ges. u. V. Bl., 1891, S. 41; Schulv. Bl., 1891, S. 10). 
g. die Musiklehrer-Prüfung — Verordunung des Unterrichtsministeriums 
vom 21. März 1891, betreffend die Ausbildung und Prüfung von Musik- 
lehrern (Ges. u. V. Bl., 1891, S. 53; Schulov. Bl., 1891, S. 35). 
Die unter d, e, f und 8 bezeichneten Lehrerprüfungen stehen mit der Vorbe- 
reitung für das Lehramt an Volksschulen insofern in Zusammenhang, als jenen 
Prüfungen regelmäßig die Aufnahme unter die Volksschulkandidaten, an welche so- 
dann die weitere Ausbildung für „höheren“ Unterricht, bezw. die besondere fachliche 
Ausbildung sich anschließt, vorauszugehen hat. Da indessen für eine der abgelegten 
Fachprüfung entsprechende dienstliche Verwendung von Reallehrern, Zeichenlehrern,
	        
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