Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

574 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Taubstummenlehrern und Musiklehrern Anstalten für Elementarunterricht nur in 
sehr beschränktem Umfange (E. U. G. § 94) inbetracht kommen können, auch die Zahl 
der Schulkandidaten, welche einer solchen besonderen Prüfung sich unterziehen, eine 
verhältnismäßig beschränkte ist, konnte von Aufnahme der bezüglichen Prüfungsordnungen 
in diese Sammlung füglich abgesehen werden. Die unter a, b und c bezeichneten 
Prüfungsordnungen dagegen sind im Anschluß an die Darstellung der für die Ans- 
bildung zum Lehramt an Volksschulen im Großherzogtum bestehenden öffentlichen 
Anstalten unten folgend abgedruckt. 
  
A. Tehrerbildungsanstalten. 
I. [Lehrerseminare.] Zu den Anstalten, welche zum Zwecke der Aus- 
bildung von Lehrern für Volksschulunterricht unter der Benennung „Schullehrer-- 
seminarc“ in Karlsruhe (seit 1823) und in Ettlingen (seit 1835, früher, 
von 1809 an, zu Nastatt) bestanden (vgl. S. 15°, kam im Jahre 1839 ein drittes 
Seminar zu Meersburg und 1875 ein viertes zu Karlsruhe (II). Vor 1868 
war der Unterrichtsplan der Lehrerseminare auf einen zwei jährigen Lehrgang ein- 
gerichtet. Die Aufnahme der Zöglinge erfolgte regelmäßig nach Zurücklegung des 
sechzehnten Lebensjahrs, so daß dieselben regelmäßig mit vollendeten 18 Lebensjahren 
aus dem Seminar in den praktischen Schuldienst — zur Verwendung als „Schul- 
gehilfen“ — übertraten, 
Zufolge der Vorschrift in § 30 Absatz 4 des Elementarunterrichtsgesetzes vom 
8. März 1868 wurde der Lehrgang der Seminare auf dreijährige Dauer ausgedehnt, 
und zwar nach oben, unter Beibehaltung des vollendeten 16. Lebensjahres als Alter 
für den Eintritt. Seitdem treten somit die Zöglinge regelmäßig im Alter von 19 
Lebensjahren in den praktischen Schuldienst über. 
II. Bis zum Jahre 1876 war es üblich, den einzelnen Lehrerseminaren (auch 
in amtlichen Verlautbarungen) Bezeichnungen beizulegen, aus welchen auf konses- 
sioncllen Charakter dieser Anstalten geschlossen werden konnte. Vgl. z. B. 
die Bekanntmachungen des Oberschulrats vom 21. Februar 1876, 16. Mai 1876 
und 10. Iunni 1876 (Schulv. Bl., 1876, S. 8 bis 9 und S. 58 bis 61), betreffend 
die Aufnahme von Zöglingen und die Abnahme der Dienstprüfungen: 
„am evangelischen Schullehrerseminar zu Karlsruhe“, 
„am katholischen Schullehrerseminar zu Ettlingen“, 
„am gemischten Schullehrerseminar zu Karlsruhe“, 
„am katholischen Schullehrerseminar zu Meersburg“. 
In den entsprechenden Bekanntmachungen für das Jahr 1877 dagegen 
(Schulv. Bl., 1877, S. 11, S. 39—43 und Seite 71—72) ist bei den Seminaren 
zu Ettlingen und Mcersburg die Bezeichnung katholisch“ weggeblieben; die beiden 
Seminare zu Karlsruhe sind als „Seminar I“ (früher als „evangelisch“ bezeichnet) 
und „Seminar II“ (früher „gemischt“) unterschieden. Seitdem ist die letztere Art der 
Bezeichnung unverändert beibehalten worden; insbesondere hat auch die Allerhöchste 
Staatsministerialentschließung vom 11. November 1894, durch welche das Mrers- 
burger Seminar anläßlich der Vereinigung desselben mit der dortigen Präparanden- 
schule die geänderte Bezeichnung „Lehrerbildungsanstalt Meersburg“ erhielt (Schulv Bl. 
1894, S. 276), jede Andeutung eines (katholisch.) konfessionellen Charakters der 
Anstalt vermieden.
	        
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