Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. A. Lehrerbildungsanstalten. 575 
Eine eingehendere Prüfung des Gegenstandes — veranlaßt durch die ständischen 
Verhandlungen über die Regierungsvorlage, aus welcher das nachmalige Gesetz vom 
18. September 1876 (geschichtliche Einleitung S. 45 ff.) hervorgegangen ist — hatte 
ergeben, daß keinem der in Baden bestehenden Lehrerseminare der Charakter einer 
konfessionellen Anstalt in dem Sinne zukomme, daß vermöge gesetzlicher Be- 
stimmung nur aus einem bestimmten einzelnen Bekenntnisse (oder überhaupt aus be- 
stimmten Bekenntnissen) Lehrer an dem Seminar angestellt und Zöglinge in dasselbe 
ausgenommen werden dürfen, daß es vielmehr als ein blos thatsächliches Verhältnis zu 
betrachten sei, wenn aus Zweckmäßigkeitsgründen (namentlich in Rücksicht auf den 
im Seminar zu erteilenden Religionsunterricht) die als Zöglinge Aufzunehmenden 
nach der Verschiedenheit ihres religiösen Bekenntnisses vorwiegend dem einen oder 
dem anderen Seminar zugewiesen wurden. Insbesondere war schon in der Bekannt- 
machung der General-Studien-Kommission vom 10. Oktober 1809 (Reg. Bl., 1809, 
S. 368) unter Ziffer 16 ausdrücklich bemerkt, daß der Zutritt zu dem — zunächst 
für Katholiken bestimmten — Seminar zu Nastatt „auch protestantischen Schullehr- 
lingen und Provisoren offen stehe, wenn sie von ihrer Kirchenobrigkeit die Erlaubnis 
dazu erhalten und vorweisen.“ Unter „Kirchenobrigkeit" war damals die (zugleich 
als Oberschulbehörde zuständige) Ministerial-Kirchensektion verstanden. 
III. „Einrichtungen für gemeinsame Verpflegung von Zög- 
lingen“ hatten die ältesten beiden Lehrerseminare, jene zu Nastatt (später Ettlingen) 
und Karlsruhe schon von der Zeit ihrer Eröffnung (1809 bezw. 1823) an. Die Teil- 
nahme daran war bei dem Nastatter Seminar den Zöglingen freigestellt — Bekannt- 
machung der General-Studien-Kommission vom 10. Oktober 1809 Ziffer 12:2 
Auch jene Präparanden, welche nicht in dem Seminar, sondern in 
der Stadt wohnen. können die Kost in demselben nehmen. Ihre Wohung 
und ihr Kosthaus müssen sie sogleich dem Instituts-Direktor anzeigen. 
Weder das Wohn- noch das Kosthaus darf ein Wirtshaus sein. 
Für das Karlsruher Seminar lautete die bezügliche Vorschrift — Bekannt- 
machung des Ministeriums des Innern vom 26. Juli 1823 (Reg.Bl,, 1823. S. 115), 
Ziffer 12: 
Es wird mit dem Seminarium eine Anstalt zur möglichst wohlfeilen. 
häuslichen Unterkunft und Verköstigung verbunden. Die — — Benefi- 
ziaten erhalten darin ganze oder halbe Freiplätze. Auch die übrigen 
sind gehalten, soweit der Raum und die Einrichtung der Anstalt gestattet, 
sich derselben einzuverleiben. Diejenigen, welche daran nicht Anteil 
nehimen können, haben von der Direktion über die Wahl ihrer Wohn- 
und Kosthäuser Weisung anzonehmen. 
Im Gesetze über den Elementarunterricht — 1868: § 30 Absatz 4; 1892 : 
§ 26 Absatz 4 — ist die Teilnahme an der gemeinsamen Verpflegung als eine 
freiwillige gedacht. (Begründung zu § 30 des Gesetzentwurfs vom 30. August 
1867 — ständ. Verhandlungen 1867/68, II Kammer, IV Beilagenheft, S. 151: 
Den Aspiranten zum Schuldienst wird gestattet, 
„nach freier Wahl ihre Ausbildung in der Seminarschule oder anderwärts 
zu suchen und im ersten Falle in das mit dem Seminar verbundene Konuvikt einzu- 
treten oder nicht. Diese Anstalten sollen nur zur ECrleichterung der Ausbildung der 
Schullehrer dienen, ohne mit irgend einem Zwang verbunden zu sein.“) 
Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit hiemit die Bestimmungen in § 4 de: 
mit Bekanntmachung des Oberschulrats vom 19. Juli 1879 veröffentlichten „Schul- 
7.-
	        
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