Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

576 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
ordnung für die Lehrerseminare des Großherzogtums Baden“ (Schulv. Bl., 1879, 
Nr. VII, S. 83) sich im Einklang befinden. 
Begünstigt ist übrigens in den Lehrerbildungsanstalten die Teilnahme an der 
„gemeinsamen Verpflegung“ auch dadurch, daß vorzugsweise zur (teilweisen) Be- 
streitung der auf die teilnehmenden einzelnen Zöglinge entfallenden Verpflegungs- 
kostenbeiträge die Unterstützungsgelder („Stipendien") verwendet werden, welche 
würdigen und bedürftigen Zöglingen aus Staatsmitteln gewährt werden können. 
Hiefür sind bei der Staatsvoranschlagsanfstellung für 1900°1901 im Ganzen 
38 710 Mark (32 990 Mark für die 4 Seminare, 5720 Mk. für die noch vorhandenen 
2 Präparandenanstalten) auf jedes der beiden Voranschlagsjahre vorgesehen worden. 
IV. [Präparandenschulen.] Da für den Eintritt in ein Lehrerseminar 
ein Lebensalter des Aufzunehmenden von (mindestens) 16 vollendeten Jahren ver- 
langt wird, die Entlassung aus der Volksschule aber schon nach Zurücklegung des 
vierzehnten Lebensjahres stattfindet, bleibt im Bildungsgange derjenigen, die nur 
mit den in der Volksschule erlangten Kenntuissen zur fachlichen Ausbildung für 
den Lehrerberuf übergehen, ein Zeitraum von zwei Jahren anderweit auszufüllen. 
In diesen Zeitraum mußte die Vorbildung fallen, welche nach der Verordnung vom 
26. Juli 1823 (geschichtliche Einleitung — S. 15) „Zöglinge des Schulfaches bei 
cinem dazu berechtigten Lehrer nach Maßgabe der bestehenden Verordnung 
vom 31. Mai 1809 Nr. 1339 erhalten“ sollten, um sodann im Seminar zu Karls- 
ruhe „auf einem vorzüglichen Grad“ weiter ausgebildet zu werden. Eine solche 
„private Vorbereitung von Schulamtsaspiranten“ hat auch seither stattgefunden, findet 
noch in der Gegenwart statt, und „zur Gewährung von Vergütungen an Lehrer, die 
sich mit der Vorbereitung junger Leute für den Eintritt in ein Lehrerseminar be- 
fassen“, sind Mittel jeweils im Staatsvoranschlag vorgesehen — im Staatsvoranschlag 
für 1890/91 für jedes der beiden Budgetjahre 1700 Mark. 
Bei dem stets zunehmenden Bedarf an Lehrkräften für den Volksschulunterricht 
erwies sich die „private Vorbereitung von Schulamtsaspiranten“ mehr und mehr als 
unzureichend: man mußte daher auf die Beschaffung anderweiter Einrichtungen für 
denselben Zweck Bedacht nehmen, und zu Anfang der 70er Jahre kamen in dieser 
Hinsicht verschiedene Vorschläge zur Erörterung. Der nächstliegenden Maßnahme, 
„für die Aspiranten besondere Vorbereitungsanstalten mit zweijährigem Kurse zu 
gründen", und diese „mit den Seminarien zu verbinden“ — d. i. den Lehrgang der 
Seminare um zwei Jahre nach unten auszudehnen — schienen zunächst die Raum- 
verhältnisse der vorhandenen Seminarbauten im Wege zu stehen. Als Hauptbedenken 
aber wurde auf die Gefahren hingewiesen, welche ein fünfjähriger Aufenthalt in dem 
Internat eines Lehrerseminars in Beziehung auf die Entwickelung des Geistes und 
des Charakters der Zöglinge in sich schließen würde. 
Anderen Vorschlägen wieder wurden andere Bedenken entgegengehalten, bis 
schließlich durch Staatsministerialentschließung vom 11. Februar 1875 die Errichtung 
selbständiger „Präparandenschulen“ mit dem Sitze in Meersburg und Tauber- 
bischofsheim genehmigt ward; zu diesen beiden Anstalten kam im Jahre 1876 eine 
dritte mit dem Sitze in Gengenbach. 
Die Präparandenschulen sollen nach dem ihrer Einführung zugrunde liegenden 
Organisationsplane den Zweck haben, jungen Leuten, die sich dem Volksschullehrer- 
beruf widmen wollen, die Gelegenheit zu bieten, die Zeit vom Austritt aus der 
Volksschule bis zum Eintritt in ein Lehrerseminar zu umfassender und gründlicher 
Vorbereitung für den späteren Seminarunterricht zu verwenden. Demgemäß soll der 
auf zwei Jahre angelegte Lehrgang der Präparandenschulen eine tüchtige, geistige
	        
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