Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. A. Lehrerbildungsanstalten. 593 
Die Zulassung ist bei allen Zöglingen vorerst nur eine provisorische; 
bei ungenügenden Leistungen und tadelhafter Aufführung kann in den ersten 
drei Monaten die Entfernung eines Seminaristen durch die Lehrerkonferenz 
verfügt werden, wovon aber dem Oberschulrat Anzeige zu erstatten ist. 
8 3. Jeder in das Seminar eintretende Zögling soll die erforderliche 
Leibwäsche, wenigstens einen doppelten Anzug, Handtücher, Bürsten und eine 
verschließbare Kiste mitbringen. 
Die Weißzengstücke sollen gezeichnet sein, und über sämtliche Gegen- 
stände ist von den Zöglingen ein Verzeichnis zu führen. 
§ 4. Die Seminaristen erhalten in der Anstalt freie Wohnung, haben 
aber für die Kosten der Verpflegung aus eigenen Mitteln aufzukommen. 
Wenn triftige Gründe vorliegen, so kann die Seminar-Direktion einem 
Zögling erlauben, außerhalb des Seminars zu wohnen und zu speisen. 
Diese Erlaubnis ist jedoch jederzeit widerruflich. 
Dürftige und zugleich würdige Seminaristen können, soweit die Mittel 
reichen, Stipendien erhalten. 
§ 5. Alle Unterrichtsgegenstände mit Ausnahme des 
sind verbindlich. 
Vom Musikunterricht können dagegen Zöglinge aus besonderen Gründen 
ausnahmsweise befreit werden, wenn sie in anderen Fächern Hervorragendes 
leisten. — — 
§ 8. Die Prüfung an den Seminaren wird durch die Oberschulbehörde 
angeordnet. 
Die Kandidatenprüfung mit den Zöglingen des III. Kurses, die in 
eine schriftliche und eine mündliche zerfällt, wird vor einer Kommission ab- 
gelegt, die aus einem Kommissarius Großh. Oberschulrats als Vorsitzenden 
und dem Direktor und den Lehrern des Seminars besteht. Uber die An- 
träge der Prüfungskommission wird der Oberschulbehörde ein von allen 
Mitgliedern der ersteren unterzeichnetes Protokoll, dem die Schüler= und 
Notenliste mit den Prüfungsarbeiten anzuschließen sind, zugestellt. 
Diejenigen Seminaristen, welche nicht bestehen, können ein zweitesmal 
zur Prüfung zugelassen werden. — — 
§ 10. Den Zöglingen sind am Ende jeden Semesters Zeugnisse aus- 
zustellen, in welche Noten über Betragen, Fleiß und Fortschritte in den 
einzelnen Unterrichtsfächern einzutragen sind. 
Bei Bezeichnung des Fleißes und der Leistungen werden folgende 
Zensurnoten zugrunde gelegt: 
1 = sehr gut. 
2 gut. 
3 ziemlich gut. 
Französischen 
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