1. A. Lehrerbildungsanstalten. 593
Die Zulassung ist bei allen Zöglingen vorerst nur eine provisorische;
bei ungenügenden Leistungen und tadelhafter Aufführung kann in den ersten
drei Monaten die Entfernung eines Seminaristen durch die Lehrerkonferenz
verfügt werden, wovon aber dem Oberschulrat Anzeige zu erstatten ist.
8 3. Jeder in das Seminar eintretende Zögling soll die erforderliche
Leibwäsche, wenigstens einen doppelten Anzug, Handtücher, Bürsten und eine
verschließbare Kiste mitbringen.
Die Weißzengstücke sollen gezeichnet sein, und über sämtliche Gegen-
stände ist von den Zöglingen ein Verzeichnis zu führen.
§ 4. Die Seminaristen erhalten in der Anstalt freie Wohnung, haben
aber für die Kosten der Verpflegung aus eigenen Mitteln aufzukommen.
Wenn triftige Gründe vorliegen, so kann die Seminar-Direktion einem
Zögling erlauben, außerhalb des Seminars zu wohnen und zu speisen.
Diese Erlaubnis ist jedoch jederzeit widerruflich.
Dürftige und zugleich würdige Seminaristen können, soweit die Mittel
reichen, Stipendien erhalten.
§ 5. Alle Unterrichtsgegenstände mit Ausnahme des
sind verbindlich.
Vom Musikunterricht können dagegen Zöglinge aus besonderen Gründen
ausnahmsweise befreit werden, wenn sie in anderen Fächern Hervorragendes
leisten. — —
§ 8. Die Prüfung an den Seminaren wird durch die Oberschulbehörde
angeordnet.
Die Kandidatenprüfung mit den Zöglingen des III. Kurses, die in
eine schriftliche und eine mündliche zerfällt, wird vor einer Kommission ab-
gelegt, die aus einem Kommissarius Großh. Oberschulrats als Vorsitzenden
und dem Direktor und den Lehrern des Seminars besteht. Uber die An-
träge der Prüfungskommission wird der Oberschulbehörde ein von allen
Mitgliedern der ersteren unterzeichnetes Protokoll, dem die Schüler= und
Notenliste mit den Prüfungsarbeiten anzuschließen sind, zugestellt.
Diejenigen Seminaristen, welche nicht bestehen, können ein zweitesmal
zur Prüfung zugelassen werden. — —
§ 10. Den Zöglingen sind am Ende jeden Semesters Zeugnisse aus-
zustellen, in welche Noten über Betragen, Fleiß und Fortschritte in den
einzelnen Unterrichtsfächern einzutragen sind.
Bei Bezeichnung des Fleißes und der Leistungen werden folgende
Zensurnoten zugrunde gelegt:
1 = sehr gut.
2 gut.
3 ziemlich gut.
Französischen
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